Familienrecht -

Rechtsausschuss fordert Änderungen an der Güterrechtsreform

In seiner Beschlussempfehlung vom 13.05.2009 empfiehlt der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts mit einigen Änderungen anzunehmen (Güterrechtsreform).

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt die Änderungen, die der Rechtsausschuss bei der Reform des Zugewinnausgleichs vornehmen will. Hatten die Juristinnen nach dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts noch "Licht und Schatten" ausgemacht, so stellen sie nun fest, es werde zumindest "lichter".

So soll es künftig zwei Stichtage geben, zu denen sich die Ehepartner Auskunft über ihr Vermögen erteilen müssen: einmal zum Zeitpunkt der Trennung und dann zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Reduziert sich in diesem Zeitraum das Vermögen, so muss derjenige, der sich auf den Schwund beruft, beweisen, was mit dem Vermögen geschehen ist.

Damit begegnet der Gesetzentwurf nach Ansicht des Juristinnenbundes nun den Manipulationen am Vermögen vom Zeitpunkt der Trennung an. Dies abzustellen war eine der Forderungen des djb. Insofern sehen sich die Juristinnen in ihrer Kritik, die sie auch in den Rechtsausschuss getragen haben, bestätigt. Die Möglichkeiten, Vermögen zu verschieben, werden deutlich begrenzt, auch wenn diese vor einer Trennung weiterhin möglich bleiben. Wollte man dem begegnen, müsste der gesetzliche Güterstand insgesamt geändert werden, was im Zuge der Harmonisierung des europäischen Familienrechts ohnehin zu erwarten sei, erläutern die Juristinnen. Solange der Gesetzgeber aber an der Zugewinngemeinschaft festhält, ist der jetzige Gesetzentwurf ein Schritt, den bisherigen Ungerechtigkeiten zu begegnen.

Hinweis der Redaktion

Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses im Überblick
(Auszug aus BT-Drucks. 16/13027)

Begrenzung der Höhe der Ausgleichsforderungen beim Zugewinnausgleich auf das bei Ende des Güterstandes vorhandene Vermögen (§ 1378 BGB)

Die Höhe der Ausgleichsforderung soll wie nach geltendem Recht nur durch das bei Ende des Güterstandes (oder dem nach § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag) vorhandene Vermögen begrenzt werden. Damit muss der Ausgleichsschuldner in Fällen, in denen er in erheblichem Umfang bei Beginn des Güterstandes vorhandene Schulden getilgt hat, notfalls sein gesamtes nach der Schuldentilgung erworbenes Vermögen an den Ausgleichsgläubiger abführen. Es ist aber sicher gestellt, dass der Ausgleichsschuldner zur Erfüllung der Ausgleichsforderung grds. keine Verbindlichkeiten eingehen muss. Dies ist nur der Fall, wenn der Ausgleichsschuldner sein Vermögen in den Fällen des § 1375 Abs. 2 BGB illoyal verwendet hat. Er muss dann zur Erfüllung der Ausgleichsforderung Verbindlichkeiten aufnehmen, und zwar in Höhe des illoyal verwandten Betrages.

Auskunftsanspruch auch zum Zeitpunkt der Trennung zum Schutz vor Vermögensverschiebungen (§ 1379 BGB)

§ 1379 BGB-E in der vorgeschlagenen Fassung gewährt dem Ausgleichsgläubiger einen erweiterten Auskunftsanspruch. Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu vermeiden, werden die gesetzlich geregelten Auskunftsansprüche zu den jeweiligen Stichtagen ergänzt um einen Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt dieser Trennung.

Änderung in § 1568a Abs. 5 Satz 1 BGB-E (Zuweisung der Ehewohnung)

Der neu gefasste Satz 1 stellt sicher, dass nicht nur der zur Nutzung berechtigte Ehegatte, sondern auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung verlangen kann. Damit soll dem dinglich Berechtigten ein korrespondierender Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses eingeräumt werden. Er kann – neben dem Ehegatten, dem die Wohnung zu überlassen ist – nunmehr selbst tätig werden und den Abschluss eines Mietvertrags verlangen. Diese Lösung vermeidet, dass es zu Streitigkeiten über die Rechtsgrundlage eines Nutzungsentgelts kommt, weil einem Ehegatten zwar nach § 1568a Abs. 2 BGB die Wohnung zu überlassen ist, dieser aber nicht zugleich die Begründung eines Mietverhältnisses verlangt.

Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Die Einführung des Art. 11 in das Betreuungsbehördengesetz geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates. Nach geltendem Recht ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriftsbeglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 BtBG). Bislang besteht in der Praxis indes Rechtsunsicherheit darüber, ob eine nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht auch als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren ausreichend ist. Das berechtigte Ziel des Bundesrates, klar zu stellen, dass es sich um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist, kann durch die Einfügung des Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 Satz 1BtBG erreicht werden


Weiterführende Informationen:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 13.05.2009zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (Güterrechtsreform) BT-Drucks. 16/10798 (elektronische Vorabfassung, pdf)

Quelle: Deutscher Juristinnenbund (djb) - Pressemitteilung vom 14.05.09