Miet- und WEG-Recht -

BGH erleichtert Mieterhöhungen

Der Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt, entschied der BGH mit Urteil vom 19.09.2008.

Für Vermieter bedeutet das die Vereinfachung der Mieterhöhung für Einfamilienhäuser, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die Entscheidung.

Da Mietspiegel regelmäßig keine Angaben bzw. Daten für Einfamilienhäuser enthalten, konnte bisher nach Auffassung der meisten Gerichte eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mit dieser Preisübersicht begründet werden. Stattdessen mussten Vermieter bei Mieterhöhungen auf drei Vergleichshäuser zurückgreifen oder ein Sachverständigengutachten erstellen lassen.

Unter die bisherige Rechtsprechung zog der Bundesgerichtshof aber nun einen Schlussstrich: Die Miete für Einfamilienhäuser sei im Regelfall höher als die Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Deshalb könne eine Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus auch mit dem für Mehrfamilienhäuser aufgestellten Mietspiegel begründet werden.

Wenngleich das Urteil in erster Linie vermieterfreundlich ist, ist der positive Effekt für die Mieter die mit der Entscheidung geschaffene Rechtssicherheit.

"Wegen der unklaren Rechtslage haben viele Vermieter in der Vergangenheit Staffelmietverträge für Einfamilienhäuser angeboten, bei denen die jährlichen Mietpreissteigerungen von Anfang an vorgegeben waren. Das ist jetzt nicht mehr erforderlich. erklärte Siebkotten".

Quelle: Mieterbund - Pressemitteilung vom 27.11.08