Miet- und WEG-Recht -

Bundesgerichtshof stärkt Vermieterposition

Der Bundesgerichtshof hat die Vermieterposition gestärkt indem er die Möglichkeit vereinfacht hat, Mieten zu erhöhen.

BGH, Urt. v. 30.09.2009 - VIII ZR 276/08

Danach müssen Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht beigefügt werden, wenn sie allgemein zugänglich sind, beispielsweise bei örtlichen Mietervereinen oder Vermieterorganisationen angeboten werden.

Darum geht es:

Eine Vermieterin in Krefeld hatte gestützt auf den Mietspiegel eine Mieterhöhung von 375 Euro auf 450 Euro gefordert. Ihrem Schreiben lag kein Mietspiegel bei. Im örtlichen Mieterverein kostete der Mietspiegel drei Euro für Mitglieder und vier Euro für Nichtmitglieder. Nach Ansicht des BGH ist der Mietspiegel auch dann allgemein zugänglich, wenn er vor Ort nicht kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Es sei dem Mieter zumutbar, den Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr beim Mieterverein zu kaufen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Der Mieter mussalle notwendigen Informationen selbst und auf eigene Kosten beschaffen, wenner klären will, ober der geforderten Mieterhöhung zustimmen muss oder nicht.

Schon in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Mietspiegel im Mieterhöhungsverfahren nicht beigefügt werden müssen, wenn sie im Kundencenter des Vermieters einzusehen (BGH VIII ZR 74/08) oder im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht sind (BGH VIII ZR 11/07), weil sie dann allgemein zugänglich sind.

„Allgemein zugänglich“ setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der Kommune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist allgemein zugänglich. Dem Mieter ist zumutbar, eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden, um das Mieterhöhungsverlangen zu überprüfen.

Nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes gibt es in Deutschland etwa 500 Mietspiegel. 75 Prozent aller Städte ab 50.000 Einwohner haben eine derartige Preisübersicht. Sie sind ein wichtiges Transparenzinstrument, mit dem die Durchschnittsmieten vor Ort wiedergegeben werden, und das wichtigste Begründungsmittel bei Mieterhöhungen.

Quelle: Deutscher Mieterbund - Pressemitteilung vom 16.11.09