Miet- und WEG-Recht -

Der lange Weg zur Mülltonne...

AG München, Beschl. v. 26.01.12 - 133 C 2128/12

Versperrt ein Miteigentümer einem anderen den direkten Weg zur Mülltonnenanlage, kann darin noch kein Grund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden, wenn der Zugang, wenn auch beschwerlicher, über einen anderen Weg möglich ist. Es ist zumutbar, den normalen Klageweg zu beschreiten.

Darum geht es

Die Eigentümer eines Wohnhauses waren durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt, das Grundstück ihres Nachbarn zu betreten, um auf kurzem Weg zu einer sich dort befindenden Mülltonnenanlage zu gelangen, bei der sie ebenfalls berechtigt waren, ihren Müll zu entsorgen.

Eines Tages errichtete der Nachbar einen Zaun mit einer Tür zwischen den Grundstücken. Die Tür versah er mit einem Schloss, das er absperrte. Die Eigentümer des daneben liegenden Grundstücks konnten zwar über die Strasse und die Hofeinfahrt noch an die Mülltonnenanlage gelangen, der Weg war aber deutlich länger und beschwerlicher.

Sie stellten daher beim Amtsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und verlangten die Öffnung des alten Weges.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die zuständige Richterin wies diesen Antrag jedoch zurück.

Im Gegensatz zu einer normalen Klage müsse bei einem solchen Antrag ein sogenannter Verfügungsgrund vorliegen. Die einstweilige Verfügung müsse zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, die es unzumutbar erscheinen lassen, zunächst den normalen Klageweg zu beschreiten.

Im vorliegenden Fall sei die Mülltonnenanlage grundsätzlich noch erreichbar. Es möge zwar sein, dass der alte Weg kürzer und weniger beschwerlich gewesen sei. Es sei aber nichts vorgetragen, warum es unzumutbar sei, den längeren Weg zu nehmen. Das Gericht wisse aus eigener Sachkunde, dass es möglich sei, auch unter Mitführung einer Mülltüte einen Weg von 100 Metern zurückzulegen, 27 Treppenstufen zu steigen und ein Tor zu öffnen. Der zurückzulegende Weg sei natürlich umso beschwerlicher, je mehr Müll zu tragen sei. Dem könne jedoch dadurch begegnet werden, dass kleinere Mengen Müll transportiert werde. Es sei den Antragsstellern auch zuzumuten, den Müll kurzfristig abzustellen, um das Tor zu öffnen.

So wesentliche Nachteile, dass im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden werden müsste, lägen daher nicht vor. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung - vom 03.04.12