Miet- und WEG-Recht -

Doppeltätigkeit von Maklern

AG München, Urt. v. 02.07.2010 - AZ 121 C 1836/10

Die Doppeltätigkeit von Maklern ist grundsätzlich zulässig, jedoch offenzulegen. Geschieht dies in einem Expose des Maklers und im notariellen Kaufvertrag, ist dies ausreichend.

Darum geht es:

Eine Maklerin erhielt Anfang September 2008 den Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung in München. Bei einer Wohnungsbesichtigung wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, auch er habe Interesse an der Wohnung. Darauf hin sandte die Maklerin ihm die Unterlagen. Bei der darin enthaltenen Objektbeschreibung stand unter „Sonstiges", dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte.

Im Anschluss fanden noch zwei Gespräche zwischen Maklerin und Kaufinteressenten statt. Im Oktober 2008 bekam dieser dann den Kaufvertrag im Entwurf zugeschickt.

Im Oktober war der Termin beim Notar. Hier wurde der Kaufvertrag durchgesprochen, der in einer Ziffer die Regelung enthielt, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer Vermittlungsprovisionen in einer bestimmten Höhe zu bezahlen hätten und dass auch beide Provisionen sofort fällig würden.

Der Kaufvertrag wurde dann auch so abgeschlossen. Als die Maklerin jedoch die Rechnung stellte, weigerte sich der Erwerber der Wohnung zu zahlen. Eine schriftliche Maklervereinbarung sei nicht getroffen worden. Außerdem liege eine Doppelvertretung vor.

Die Maklerin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Der Einwand der Doppelvertretung steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Eine solche ist grundsätzlich zulässig, aber offenzulegen. Dies sei hier ausreichend geschehen.

Bereits im Expose sei der Hinweis enthalten gewesen, dass eine Doppelvergütung in Betracht kommen könne. Nähere Einzelheiten seien dann im Entwurf des Kaufvertrages, den der Beklagte erhielt, ausgeführt gewesen. Diese seien dann in mehreren Gesprächen noch erörtert worden. Dem Beklagten sei daher die Doppelvergütung bestens bekannt gewesen.

Abschließend sei der Kaufvertrag dann noch einmal vor dem Notar besprochen worden. Soweit der Beklagte dazu vorgetragen habe, dass er gehofft habe, über diesen Punkt noch einmal verhandeln zu können, sei ihm entgegenzuhalten, dass gerade dies zeige, dass er sich seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen sei. Schließlich habe er den Vertrag dann unterschrieben.

Eine Zwangssituation konnte das Gericht, gerade auch auf Grund des zeitlichen Ablaufs, nicht erkennen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

 

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 11.07.11