Miet- und WEG-Recht -

Einseitiger Kündigungsverzicht unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der einseitige Kündigungsverzicht eines Mieters grundsätzlich unwirksam ist.

Die Klausel: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet ...“, benachteiligt Mieter unangemessen. Entscheidend ist, dass der Mieter hier einseitig auf sein Kündigungsrecht verzichtet, ohne dass er hierfür einen ausgleichenden Vorteil seines Vertragspartners, des Vermieters, erhält.

Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass trotz dieses aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs längst nicht alle Vertragsregelungen zu „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“ unwirksam sind.

Mieter und Vermieter können zum Beispiel in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren, dass beide Seiten für höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten (BGH VIII ZR 27/04). Bei einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH VIII ZR 270/07), aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (BGH VIII ZR 257/04). Über eine Individualvereinbarung, das heißt in einer zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelten Regelung, können Mieter sogar einseitig bis zu fünf Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden (BGH VIII ZR 81/03).

Quelle: Deutscher Mieterbund - Pressemitteilung vom 05.01.09