Baurecht -

Haftung der Gemeinde für Bauverzögerung

Das Landgericht Lüneburg hat die Stadt Celle verurteilt, der Käuferin einer als Baugrundstück ausgewiesenen Parkplatzfläche einen Schaden von rund 50.000 € zu ersetzen. Der Schaden war durch eine verzögerte Verlegung eines Verteilerkastens und die Entfernung von Regenwasserrohren, die zur Entwässerung von Nachbargrundstücken über das gekaufte Grundstück verliefen, entstanden.

Darum geht es

Die Klägerin hatte im März 2018 von der Beklagten ein Grundstück in Celle erworben, auf dem die Beklagte einen Parkplatz errichtet hatte. Davor war die Fläche mit einem Gebäude bebaut gewesen, das in den 1960er Jahren durch die Beklagte abgerissen worden war, wobei der Keller des Gebäudes nicht entfernt, sondern mit Bauschutt zugeschüttet und mit der Parkplatzfläche überbaut worden war. 

Das Grundstück war von der Klägerin als Baugrundstück erworben worden. Auf dem Grundstück befand sich ein Strom- und Verteilerkasten, zu dessen Versetzung sich die Beklagte in dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet hatte. 

Ende März 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wohnbebauung, die die Beklagte Anfang November 2018 erteilte. Noch im selben Monat begann die Klägerin mit den Bauarbeiten. 

Der Verteilerkasten war trotz wiederholter Aufforderungen der Klägerin noch nicht versetzt worden, dies erfolgte erst Ende Februar 2019. Die verzögerte Versetzung des Verteilerkastens führte zu einer Verlängerung der Bauzeit von etwa 7 Monaten auf etwa 12 Monate.

Aufgrund der Verzögerungen im Hinblick auf die Versetzung des Strom- und Verteilerkastens machte das von der Klägerin beauftragte Rohbauunternehmen dieser gegenüber Mehrkosten in Höhe von 43.600 € geltend. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Klägerin die Kosten für die Verzögerungen bei der Versetzung des Strom- und Verteilerkastens in Höhe von 43.600 € neben weiteren Kosten für Umplanungen und weiteren Baukosten in Höhe von rund 6.315 € an die Beklagte weiterreichen kann. 

Die Beklagte sei mit der Versetzung des Verteilerkastens und damit mit einer insoweit übernommenen vertraglichen Verpflichtung in Verzug geraten und deshalb zum Ersatz des der Klägerin hierdurch entstandenen Verzögerungsschadens verpflichtet. 

Auch die Kosten zur Entfernung der Regenentwässerungsrohre, die die Klägerin mit 150 € beziffert hatte, seien von der Beklagten zu erstatten, weil es nicht der normalen Beschaffenheit eines Grundstücks entspreche, dass es als Durchgangsraum für die Entwässerung fremder Grundstücke genutzt werde, und die Beklagte die Klägerin über das Vorhandensein der Regenentwässerungsrohre trotz Kenntnis bei Kaufabschluss nicht aufgeklärt habe.

Für weiteren Schadensersatz sah das Landgericht Lüneburg hingegen keinen Raum. Zwar stellten die im Zuge der Bauarbeiten freigelegten Kellerfundamente und Betonbalken einen Sachmangel der als Baugrundstück verkauften Fläche dar, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks dadurch erheblich eingeschränkt sei. 

Jedoch sei der Beklagten hinsichtlich der Kellerfundamente keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt worden. Dies sei nur ausnahmsweise entbehrlich, etwa dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen habe. 

Hiervon sei indes nicht auszugehen, jedenfalls habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass auf Seiten der Beklagten jemand, der zur Vertretung der Beklagten berechtigt ist, tatsächlich Kenntnis von den unter der Oberfläche befindlichen Fundamenten und dem Betonbalken gehabt habe.

Gegen das Urteil ist von beiden Seiten Berufung bei dem OLG Celle eingelegt worden.

Landgericht Lüneburg, Urt. v. 23.02.2021 - 5 O 23/20

Quelle: Landgericht Lüneburg, Pressemitteilung v. 24.03.2021