Miet- und WEG-Recht -

Mieter bei Renovierungspflichten gestärkt

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Mietern gegen die Überwälzung von Renovierungspflichten gestärkt.

Der Mieter muss demnach keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn sein Formularmietvertrag starre Renovierungsfristen enthält. Damit entfallen auch - an sich zulässige - Klauseln, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme verpflichten, wenn er vorzeitig auszieht.

Damit gab der BGH einem Mieter Recht, der laut Mietvertrag Küche, Bad und WC alle drei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Außerdem sollte er beim Auszug anteilig die Kosten für die Abnutzung seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung tragen. Der Vermieter verlangte nach dem Auszug des Mieters Renovierungskosten von mehr als 800 Euro.

Der BGH betonte nochmals, dass ein starrer Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung den Mieter unangemessen benachteiligt. Seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen entfällt damit vollständig. Der BGH stellte nun klar, dass dies auch für die quotenmäßige Kostenübernahme gilt - obwohl diese für sich gesehen eigentlich erlaubt sei. Wenn diese Klausel aber im engen Zusammenhang mit dem starren Fristenplan steht ist sie ebenfalls unwirksam.

Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 27.04.06