Miet- und WEG-Recht -

Mieterbund kritisiert Farbwahlklausel-Entscheidung des BGH

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkompliziere das Mietrecht, schaffe aber keine Rechtssicherheit oder Klarheit, bemängelte der Mieterbund.

Statt dessen müsse bei Farbwahlklauseln jetzt unter anderem differenziert werden, ob Vorgaben, wie Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, sich auf das laufende Mietverhältnis beziehen oder auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbunde, Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 283/07).

Der BGH hat mit Urteil vom 22.10.2008 (BGH VIII ZR 283/07) entschieden, dass folgende Farbwahlklausel eines Mietvertrags wirksam ist:

„Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

Mitte Juni diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden, dass formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat (BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07).

Im Vorjahr hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, die Klausel: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“, auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (BGH, Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 199/06).

In beiden Fällen erklärten die Karlsruher Richter, dass diese Farbwahlklauseln Mieter unangemessen benachteiligen und einschränken. Der Vermieter dürfe keine Vorschriften machen, wenn es um Einrichtung und Dekoration der Wohnung gehe. Die Entscheidung, ob Tapete oder Raufaser, ob weiß oder farbig gestrichen, sei Sache des Mieters.

Diese Urteile relativiert der Bundesgerichtshof nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes jetzt. Die „Holzteil-Klausel“ beziehe sich nicht auf das laufende Mietverhältnis, sondern nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses. DMB-Geschäftsführer Lukas Siebenkotten: „Tatsächlich werden hierdurch die Dekorationsmöglichkeiten des Mieters während der Mietzeit stark eingeschränkt. Wer im laufenden Mietverhältnis von seinem Recht Gebrauch macht, einen anderen Anstrich zu wählen, als vorgegeben, riskiert, dass er bei seinem Auszug noch einmal lackieren oder anstreichen muss.“

Quelle: Deutscher Mieterbund - Pressemitteilung vom 22.10.08