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Miet- und WEG-Recht -

Vermieter muss Brandfolgekosten nicht ersetzen

Wenn der Vermieter an einem Brand der Mietwohnung keine Schuld trägt, muss er Brandfolgekosten nicht ersetzen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im Streitfall hatten die Mieter Kosten für eine anderweitige Unterbringung während der Renovierungsarbeiten geltend gemacht und sich auf den Aufwendungsersatzanspruch bei Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB berufen.

Darum geht es

Die Kläger hatten in München ab 01.02.2013 eine Sechs-Zimmer-Wohnung gemietet, die sie zuletzt mit ihren zwei Kleinkindern bewohnten. Ende Dezember 2015 kam es wohl aufgrund einer aus einem übervollen Aschenbecher heruntergefallenen Zigarette in einer höhergelegenen Wohnung zu einem Feuer, bei dessen Bekämpfung mit Löschwasser auch die Wohnung der Kläger unbewohnbar und nahezu der gesamte Hausrat zerstört wurde.

Die Mietzahlungen wurden vorläufig ausgesetzt, die hinterlegte Mietkaution von 6.900 € an die Kläger ausbezahlt. Die Kläger zogen für die ersten sechs Tage in ein gehobenes Münchner Hotel, dann für acht Tage angesichts der in Schleswig-Holstein lebenden Familie in ein Hotel an der Ostsee und für gut zwei Monate in ein möbliertes Loft-Apartment in München.

Mitte Januar mieteten die Kläger ab 15.03.2016 auf unbefristete Zeit eine Vier-Zimmer-Wohnung in München zu einer um 600 € höheren Kaltmiete. Ende April 2017 ließen die Beklagten mitteilen, dass ab 01.08.2017 ein Wiederbezug der Mietwohnung möglich sei.

Die Kläger kündigten nun allerdings das Mietverhältnis außerordentlich am 06.06.2017, was von den Beklagten akzeptiert wurde. Die Kläger stützten sich bei ihrer Kündigung darauf, dass die beklagten Vermieter durch Austausch des Türschlosses ihnen den Zugang zur Wohnung verweigert hatten.

Die Kläger tragen weiter vor, seit Ende Dezember 2015 für sich und ihre Kinder 61.084,25 € für anderweitige Unterbringung gezahlt zu haben, von denen 42.063,43 € ersparte Mietzahlungen abzuziehen seien.

Ihre Aufwendungen während der Wohnungsrenovierung seien angemessen und ihren Lebensumständen entsprechend gewesen. Insoweit stehe ihnen Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 Satz 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter die diesem während einer Instandhaltungs- bzw. -setzungungsmaßnahme entstandenen Aufwendungen in angemessenem Umfang zu ersetzen.

Die Beklagten meinen, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nicht aufgrund der Instandsetzungsarbeiten entstanden seien, sondern aufgrund des vorherigen Brandes bzw. dessen Löschung. Die geltend gemachten Hotelkosten seien auch zu hoch.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat den Beklagten Recht gegeben und die Klage eines Münchner Ehepaares auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 19.021,22 € für anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts steht den Klägern kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft zu.

Denn die Beklagten haben zutreffend vorgetragen, dass die von den Klägern getätigten Aufwendungen adäquat kausal auf den Wohnungsbrand zurückzuführen sind und nicht auf zeitlich danach vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a Abs. 1 BGB.

Ohne den Wohnungsbrand wären keine Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden. Es fehlt daher letztlich am Tatbestandsmerkmal „die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss“. Weitere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagten sind nicht ersichtlich.

Zutreffend haben die Beklagten vorgetragen, dass sie bei einem nach Vertragsschluss auftretenden Mangel nach § 536a Abs. 1 BGB nur haften, wenn entweder der Mangel wegen eines Umstandes, den die Beklagten zu vertreten haben, entstanden ist, oder wenn sie mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind.

Ein diesbezügliches Handeln der Beklagten ist von den Klägern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 11.06.2019 - 414 C 22911/18

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 27.12.2019 (in der Fassung v. 03.01.2020)