Miet- und WEG-Recht -

WEG-Reform: Zuständiges Beschwerdegericht bei Altverfahren

Ist eine Wohnungseigentumssache vor dem 01.07.2007 beim Amtsgericht anhängig geworden, ist das für dieses Amtsgericht übergeordnete örtliche Landgericht als Beschwerdegericht und nicht das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts bzw. das landesrechtlich bestimmte Gericht zuständig.

Anderes ergibt sich auch nicht aus § 72 Abs. 2 GVG. Dieser sieht die Konzentrationszuständigkeit nämlich nicht allgemein für Verfahren in Wohnungseigentumssachen vor, sondern in Berufungs- und Beschwerdesachen bei Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG. Die Zuständigkeit knüpft damit erkennbar an die Neuordnung des Verfahrensrechts an.

Aufgrund eines im Mai 2007 eingereichten Antrags verpflichtete das AG Aschaffenburg die spätere Beschwerdeführerin zur Zahlung von Wohngeld und einer Sonderumlage. Auf die zum LG Aschaffenburg eingelegte sofortige Beschwerde hin erklärt sich dieses für unzuständig und gibt das Verfahren an das von ihm als seit dem 01.07.2007 zentrales Beschwerdegericht i.S.v. § 27 Abs. 2 GVG auch hier für zuständig gehaltene LG Bamberg ab, das sich seinerseits aber für unzuständig erklärt. Das LG Aschaffenburg erklärt sich ebenfalls für unzuständig und legt zum OLG München vor. Das OLG stellt fest, dass das LG Aschaffenburg in diesem Fall zuständiges Beschwerdegericht ist. Zur Begründung führt es aus dass nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG n.F. für alle am 01.07.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren - somit auch für das hier zur Entscheidung anstehende Verfahren - die bisherigen Vorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden sind. Hieraus ergibt sich, dass vorliegend das allgemein für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Aschaffenburg zuständige Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung berufen ist. Der seit dem 01.07.2007 geltende § 72 Abs. 2 GVG, der bestimmt, dass nunmehr für den Bezirk des Oberlandesgerichts das für dessen Sitz zuständige Landgericht für die dort genannten Verfahren „gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht“ ist, findet hingegen keine Anwendung. Zwar enthält die Vorschrift keine Übergangsvorschrift und ist daher sofort anzuwenden; eine Zuständigkeit des sogenannten Konzentrationsgerichtes, für die Verfahren, die nach den Bestimmungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen sind, ergibt sich aber daraus nicht. § 72 Abs. 2 GVG sieht die Konzentrationszuständigkeit nämlich nicht allgemein für Verfahren in Wohnungseigentumssachen vor, sondern in Berufungs- und Beschwerdesachen bei Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG. Die Zuständigkeit knüpft damit erkennbar an die Neuordnung des Verfahrensrechts an. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren folgt, dass es bei Altverfahren beim bisherigen Rechtsmittelzug bleiben sollte. So ist in der Begründung zur Übergangsvorschrift des § 62 WEG (BT-Drucksache 16/887, S. 43) ausdrücklich ausgeführt, dass die im Entwurf vorgesehene Erstreckung der ZPO-Regelungen auf Verfahren in WEG-Sachen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren nicht berühren sollte.

Anmerkung: Die Frage, welches Gericht als Beschwerdegericht bei vor dem 01.07.2007 eingeleiteten Verfahren zuständig ist, ist nach wie vor strittig. Wie vorliegend das OLG München hat bereits das LG Konstanz (LG Konstanz, Beschl .v. 09.01.2008 - 62 T 134/07) entschieden. Dagegen ist das LG Leipzig, Beschl v. 05.09.2007 - 16 T 635/07, NZM 2007, 932) der Auffassung, dass auch auf Altverfahren die Neuregelung des § 72 Abs. 2 WEG Anwendung findet.

Quelle: RA Thomas Emmert - Urteilsanmerkungen vom 19.03.08