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Auf Barhockern sitzen geblieben

Ein Kaufmann, der Mängel der von ihm bei einem Handelskauf erworbenen Ware nicht unverzüglich rügt, verliert seine Mangelgewährleistungsansprüche

Für jeden Käufer ist es im Grunde eine Selbstverständlichkeit: Gelieferte Ware sollte sofort nach Erhalt gründlich untersucht und Mängel sollten gegenüber dem Verkäufer umgehend gerügt werden. Während aber für den nachlässigen Privatmann ein Verstoß gegen dieses Gebot nicht sofort zu Rechtsverlusten führt, hat er für den Kaufmann regelmäßig gravierende Rechtsnachteile zur Folge.

Selbst wenn nämlich die Ware mangelhaft ist, verlieren Kaufleute alle Gewährleistungsrechte, wenn sie die Mängel nicht unverzüglich dem Verkäufer anzeigen. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem der Käufer von Barhockern zur Bezahlung von rund 6.700 € verurteilt wurde. Seine Mängel-Einwände waren mangels rechtzeitiger Rüge erfolglos.

Im August/September 2005 bestellte der beklagte Kaufmann bei der späteren Klägerin mehrfach Barhocker, die im September/Oktober 2005 ausgeliefert wurden. Als der Beklagte die Rechnungen zum Großteil nicht beglich, verklagte ihn die Lieferantin auf Zahlung von rund 6.700 €. Der Beklagte wandte ein, er dürfe den Kaufpreis zurückbehalten, weil ein Großteil der Barhocker instabil sei.

Gerichtsentscheidung

Damit hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg gab der Klage in voller Höhe statt. Es ließ dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich existierten. Denn bei einem Handelsgeschäft müsse der Käufer die Ware nach Ablieferung untersuchen und Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Diese Obliegenheit diene dem Interesse des Handelsverkehrs an rascher und endgültiger Abwicklung von Rechtsgeschäften und bezwecke eine sachgerechte Risikoverteilung. Der Verkäufer solle Beanstandungen möglichst rasch nachgehen und Beweise sicherstellen können, um so Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und gegen Nachschieben anderer Beanstandungen geschützt zu sein. Eine rechtzeitige Rüge des Beklagten könne aber nicht festgestellt werden, so dass ihm schon aus Rechtsgründen kein Nachbesserungs- und damit auch kein Zurückbehaltungsrecht  zustehe.

Fazit
Der Beklagte bleibt damit eventuell auf den möglicherweise mangelhaften Barhockern sitzen.

Anmerkungen zur Rechtslage
Bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten trifft denjenigen, der eine Ware erhält, die Pflicht, diese unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Weiterhin muss er festgestellte Mängel unverzüglich beim Verkäufer rügen. Andernfalls verliert er alle Gewährleistungsansprüche. Was „unverzüglich“ ist, richtet sich zum einen nach der Art der Kaufsache (bei schnell verderblichen Waren wie z. B. Lebensmitteln kann bereits eine Rüge zwei Tage nach Ablieferung zu spät sein). Zum anderen spielt aber auch eine wesentliche Rolle, ob das Rechtsgeschäft durch bestimmte Umstände besonders eilbedürftig wird.

Maßgebliche Vorschrift ist § 377 Handelsgesetzbuch (HGB), der wie folgt lautet:

„Untersuchungs- und Rügepflicht“

(1)   Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2)   Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3)   Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4)   Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(...)

Quelle: Landgericht Coburg in Zivilsachen - Pressemitteilung vom 17.08.07