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Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenhändlern

Wenn dem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat als der Kilometerzähler ausweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären.

Andernfalls kann dieser vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ein Gebrauchtwagenhändler aus dem Großraum Aachen wurde dementsprechend zur Rücknahme des von ihm verkauften Porsche 944 S2 Targa und zur Rückzahlung des Kaufpreises vom 15.968,- Euro verurteilt.

Der Händler hatte das Fahrzeug selbst bereits im Jahre 1996 bei einem km-Stand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt, dabei neben einem Austauschmotor auch einen "Tauschtacho" mit km-Stand 0 eingesetzt. Nachdem er den Wagen einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und 68.000 km damit zurückgelegt hatte, verkaufte er das seinerzeit 14 Jahre alte Fahrzeug im Jahre 2005 für 15.968,- Euro an den Kläger des Verfahrens. Dabei wurde die Gewährleistung für Mängel, Unfallschäden und km-Stand im Vertrag ausgeschlossen. Der Käufer erklärte später den Rücktritt vom Vertrag, nachdem in einem gerichtlichen Beweisverfahren eine Vielzahl von Mängeln festgestellt worden waren, deren Beseitigung weitere 13.500,- Euro gekostet hätte.

Auf diese Mängel kam es für die Entscheidung des Zivilsenats nicht an. Der Käufer sei jedenfalls deshalb zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, weil das Fahrzeug eine um 90.000 km höhere Laufleistung hatte, als sich nach dem Kilometerzähler ergab, und weil der Händler dies verschwiegen hat, obwohl er über den Einbau des "Tauschtachos" auch ohne Nachfrage des Käufers hätte aufklären müssen.

Nach der Urteilsbegründung darf der Käufer im Normalfall davon ausgehen, dass der Tacho den Kilometerstand richtig anzeigt. Auch im konkreten Falle hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entsprach, etwa wegen besonderer Abnutzung der Sitze. Auch wenn die Vertragsparteien den Kilometerstand nicht ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag aufnehmen, müsse der Händler über eine ihm bekannte erhebliche Differenz zwischen Tachostand und Gesamtlaufleistung aufklären, weil der Käufer den gefahrenen Kilometern regelmäßig eine besondere Bedeutung für seine Kaufentscheidung beimesse.

Hier sei durch den Einbau eines "Tauschtachos" der Eindruck erweckt worden, das Fahrzeug sei erheblich weniger gefahren. Tatsächlich hatte der Porsche 158.000 statt der angezeigten 68.000 km gelaufen. Dies war dem Händler auch bekannt, da er selbst den Tacho in seinem Betrieb ausgetauscht und den Wagen seitdem selbst genutzt hatte. Er hätte - gerade als gewerblicher Händler - keinen Zweifel daran haben dürfen, dass die deutliche Abweichung für den Kaufentschluss wesentlich war, weshalb er auch ohne besondere Nachfrage über diesen Umstand hätte aufklären müssen.

Der Gewährleistungsausschluss konnte dem Händler ebenfalls nicht weiterhelfen, weil der Senat das Verschwiegen als arglistig ansah.

Quelle: OLG Köln - Pressemitteilung vom 23.04.07