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Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln

Das in Wetzlar ansässige Deutsche Kinderförderwerk e. V. darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden sammeln.

Es bietet keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Sammlungen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier hatte gegenüber dem Deutsche Kinder­förderwerk, das nach seiner Satzung krebskranken, verletzten oder Not leidenden Kindern hilft, ein Sammlungsverbot ausgesprochen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Das Sammlungsverbot sei zu Recht ergangen, weil das Deutsche Kinderförderwerk keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Sammlungen biete.

Der Verein erwecke in der Öffentlichkeit den unzutreffenden und irreführenden Eindruck, es handele sich bei ihm um eine als gemeinnützig anerkannte Spendenorganisation, obwohl ihm diese Eigenschaft rückwirkend zum Jahr 2004 entzogen worden sei. Außerdem erfolge keine zweckentsprechende Verwendung der Spenden. Nach den Feststellungen des Finanzamtes habe das Kinderförderwerk im Jahre 2003 für die Hilfeleistungen lediglich 4,3 % und 2004 nur 5,9 % des bundesweiten Sammlungsertrages verwandt. Die übrigen Einnahmen seien für Werbemaßnahmen und zur Deckung der Verwaltungskosten ausgegeben worden. Unter diesen Voraussetzungen sei das Sammlungsverbot erforderlich, um die Spendenbereitschaft der Bevölkerung aufrechtzuerhalten.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 27.03.07