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Drittstaatunternehmen: keine Berufung auf Dienstleistungsfreiheit

Das Gemeinschaftsrecht steht dem deutschen Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis für die gewerbsmäßige Kreditvergabe durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen nicht entgegen.

Sachverhalt:

Nach deutschem Recht bedarf jeder, der in Deutschland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Diese Erlaubnis ist Unternehmen zu versagen, die nicht ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle in Deutschland haben.

Fidium Finanz ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz hat. Sie vergibt Kredite im Umfang von 2 500 Euro oder von 3 500 Euro zu einem Effektivzins von 13,94 % p. a. an im Ausland ansässige Kunden. Etwa 90 % dieser Kredite werden an in Deutschland wohnende Personen vergeben. Sie werden über einen Internetauftritt angeboten, der von der Schweiz aus verwaltet wird. Fidium Finanz vergibt die betreffenden Kredite, ohne zuvor eine Schufa-Auskunft über die Kunden einzuholen.

Fidium Finanz verfügte zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Ausübung dieser Tätigkeiten in Deutschland. Daher untersagte die BAFin ihr im Jahr 2003, das Kreditgeschäft gewerbsmäßig dadurch zu betreiben, dass sie an in Deutschland ansässige Kunden zielgerichtet herantritt. Da Fidium Finanz der Meinung war, dass diese Entscheidung eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle, erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht.

Entscheidung:

Dieses legte dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vor und wollte wissen, ob die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe eine Dienstleistung darstellt oder ob sie unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Diese Frage ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von erheblicher Bedeutung, da die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und diejenigen über den freien Kapitalverkehr nicht den gleichen persönlichen Anwendungsbereich haben. Im Gegensatz zur letztgenannten Freiheit kann die Dienstleistungsfreiheit nur von Gemeinschaftsangehörigen in Anspruch genommen werden. Zur Feststellung der unter den im vorliegenden Fall gegebenen Bedingungen anwendbaren Bestimmungen des EG-Vertrags hat der Gerichtshof das Verhältnis zwischen diesen beiden Freiheiten geprüft.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Fidium Finanz in einem Drittstaat ansässig ist. Deshalb könne sie sich nur auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Kapitalverkehrsfreiheit berufen.

Der Gerichtshof führt aus, dass die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe grundsätzlich in einer Beziehung sowohl zum freien Dienstleistungsverkehr als auch zum freien Kapitalverkehr stehe. Anschließend prüft er, inwieweit die deutsche Regelung die Ausübung dieser beiden Freiheiten berührt.

Er vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis einer Erlaubnis und die Unmöglichkeit, sie zu erlangen, sofern in Deutschland nicht die Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle vorhanden ist, bewirke, dass der Zugang zum deutschen Finanzmarkt für in Drittstaaten ansässige Unternehmen erschwert werde. Eine solche Regelung berühre vorwiegend den freien Dienstleistungsverkehr. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat könne sich aber nicht auf diese Freiheit berufen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das deutsche Recht dadurch, dass es Finanzdienstleistungen, die von in Drittstaaten ansässigen Unternehmen angeboten würden, für die in Deutschland ansässigen Kunden weniger leicht zugänglich mache, möglicherweise bewirke, dass sich die mit diesen Dienstleistungen zusammenhängenden grenzüberschreitenden Geldströme verminderten. Jedoch sei diese den freien Kapitalverkehr beschränkende Wirkung nur eine zwangsläufige Folge der für die Erbringung von Dienstleistungen auferlegten Beschränkungen. Unter diesen Umständen brauche die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr nicht geprüft zu werden.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 03.10.06