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Effektiverer Maßregelvollzug beschlossen

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten verabschiedet.

Der Gesetzentwurf soll dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und besseren Therapiemöglichkeiten bei gleichem Sicherheitsniveau Rechnung tragen.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:

  1. Verurteilte dürfen künftig nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden und dort untergebracht bleiben, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung auch erfolgreich sein wird;
  2. gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz „Maßregel vor Strafe“, wenn gegen einen Straftäter sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. In Zukunft kann das Gericht den Vollzug von Strafe und Maßregel besser aufeinander abstimmen;
  3. das Gericht soll nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein externes Sachverständigengutachten einholen;
  4. der Gesetzentwurf begrenzt die Fälle, in denen bei einer Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel ein Gutachten eingeholt werden muss, auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten erforderliche Maß;
  5. der Vollzug der einstweiligen Unterbringung wird parallel zur Untersuchungshaft geregelt. Der Unterbringungsbefehl kann – genau wie der Untersuchungshaftbefehl – ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, um die Bevölkerung zu schützen. Nach sechs Monaten einstweiliger Unterbringung muss das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen. Eine Entlassung gefährlicher Straftäter allein wegen der verzögerten Bearbeitung des Verfahrens ist aber – anders als beim Untersuchungshaftbefehl – zum Schutz der Bevölkerung nicht vorgesehen.

Der Deutsche Bundestag hat mit seinem Beschluss einzelne Vorschläge aus dem Gesetzentwurf des Bundesrats zur Reform des Maßregelrechts übernommen. Unter anderem ist ein Problem gelöst worden, das vereinzelt entstehen konnte, wenn der Angeklagte für schuldunfähig befunden und deswegen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde: Legte nur der Angeklagte Revision gegen das ausschließlich auf Unterbringung lautende Urteil ein und hatte damit Erfolg, weil im Revisionsverfahren (doch) seine Schuldfähigkeit festgestellt wurde, entfiel einerseits die Anordnung der Unterbringung. Andererseits führte das strafverfahrensrechtliche Verschlechterungsverbot dazu, dass gegen den Angeklagten auch keine Strafe verhängt werden konnte, seine Tat also sanktionslos blieb. Mit dem heute beschlossenen Gesetz wird in vergleichbaren Fällen künftig eine Bestrafung möglich sein.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 27.04.07