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Feststellungsklagen wegen des sog. "Dosenpfands"

Ausländische Importeure von Getränken in Einwegverpackungen können wegen des sog. "Dosenpfands" Feststellungsklagen gegen die Bundesländer erheben.

Ausländische Getränkeimporteure, die sich gegen Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten bei Einwegverpackungen wenden, können auf der Grundlage der neuen Verpackungsverordnung - anders als zuvor - durch eine Feststellungsklage gegen das für den Normvollzug zuständige Bundesland Rechtsschutz erlangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerinnen sind mittelständische Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Getränke in Einwegverpackungen nach Deutschland exportieren. Sie sind der Auffassung, dass die Pfandpflicht ihnen gegenüber wegen europarechtlicher Vorgaben unanwendbar ist.

Die gegen zwei Bundesländer erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ging u.a. davon aus, dass den Klägerinnen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gegenüber dem Bundesland fehlt. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Effektivität müsse der Rechtsschutz im Wege einer ausnahmsweise gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der Verpackungsverordnung zu richtenden Klage gebündelt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verneinte das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und dem Bundesland. Ein Rechtsverhältnis liege ausschließlich gegenüber dem Bund als Normgeber vor.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Ein konkretes, der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis liege vor, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten überschaubaren Sachverhalt streitig sei. Dies sei hier im Verhältnis zu den für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesländern der Fall. Angesichts des somit gegebenen Rechtsschutzes bestehe keine Notwendigkeit für eine "ausnahmsweise" gegen den Bund zu richtende Feststellungsklage. Ob die Klagen wegen des geltend gemachten Verstoßes des sog. Dosenpfands gegen Europarecht begründet seien, könne mangels tatsächlicher Feststellungen vom Revisionsgericht derzeit nicht beurteilt werden. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat das Bundesverwaltungsgericht die Streitsachen deshalb an die Vorinstanzen zurückverwiesen.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 23.08.07