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Kanzleijubiläum darf am Tag nach einem runden Geburtstag gefeiert werden

Eine Sozietät aus einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater kann die Aufwendungen, die für die Feier zum fünfjährigen Bestehen ihres beruflichen Zusammenschlusses anfallen, als Betriebsausgaben geltend machen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einladung an Kollegen, Mandanten und Mitarbeiter nicht auch aus privaten Gründen ausgesprochen wurde.

In einem am 20.06.2007 vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Az. 1 K 1377/03 B) hatte das Finanzamt festgestellt, dass einer der an der Sozietät beteiligten Rechtsanwälte bzw. Steuerberater am Tag vor der Jubiläumsveranstaltung 50 Jahre alt geworden war. Diesen Umstand sah die Behörde als untrügliches Zeichen dafür an, dass die 120 geladenen und für rund € 20000 bewirteten Gäste auch diesen Geburtstag hätten feiern wollen. Wegen dieser privaten Mitveranlassung versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug.

Aus der Sicht der Richter hatte die Behörde es sich damit aber zu leicht gemacht. Sie verlangten eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und kamen danach zu dem Ergebnis, dass der Geburtstag bei der Einladung offenbar keine Rolle gespielt habe, weil dieser bereits am Abend zuvor im – wenn auch deutlich kleineren – Verwandten-, Freundes- und Kollegenkreis gefeiert worden war und die Einladung zur Feier des Sozietätsjubiläums keinen Hinweis auf den Geburtstag enthielt. Anders als das Finanzamt sahen die Richter es auch nicht als selbstverständlich an, dass die eingeladenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Mandanten Kenntnis vom Geburtstag ihres Kollegen bzw. Beraters hätten.

Quelle: FG Brandenburg - Pressemitteilung vom 15.10.07