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Neue Regeln für die aufsichtliche Beurteilung von Übernahmen im Finanzsektor

Das Europäische Parlament hat in Erster Lesung die Änderung der Richtlinie beschlossen, welche die aufsichtliche Beurteilung von Übernahmen im Finanzsektor regelt.

Da der Kompromisstext bereits in informellen Gesprächen mit dem Rat ausgehandelt wurde, sollte dieser Vorschlag ohne weitere Änderungen in Kraft treten. Die neue Regelung legt u.a. die maximale Dauer des Beurteilungszeitraums und Bewertungskriterien fest.

Wenn eine Bank bzw. ein Finanzinstitut seinen Besitzer wechselt, muss die zuständige Aufsichtsbehörde entscheiden, welche Auswirkungen diese Übernahme oder Fusion auf die finanzielle Stabilität der Bank hat. Dieser Prozess der aufsichtsrechtlichen Genehmigung stellt laut einer Überprüfung der Kommission vom November 2005 eine erhebliche Schranke für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse und Übernahmen im Finanz- und Bankensektor dar. Die legislativen Änderungen sollen deshalb für mehr Klarheit und Rechtssicherheit der Bestimmungen und Verfahren sorgen.


Dauer des Prüfungsverfahrens

Der angenommene Text sieht u.a. eine Straffung des Prüfungsverfahrens vor. Während die Kommission jedoch vorgeschlagen hatte den Beurteilungszeitraum auf maximal 30 Tage zu verkürzen, gesteht der Kompromiss den Aufsichtsbehörden einen Zeitraum von 60 Arbeitstagen zu. Bis zum fünfzigsten Tag kann die zuständige Behörde den Zeitraum aussetzen und zusätzliche Informationen von dem Erwerber anfordern. Diese Unterbrechung des Bearbeitungszeitraums darf nicht mehr als 20 Arbeitstage andauern. Bei Erwerbern, die außerhalb der EU ansässig sind, kann die Unterbrechung auf maximal 30 Arbeitstage ausgedehnt werden. Bisher hatten die Behörden über drei Monate (oder 65 Arbeitstage) Zeit für eine Prüfung, wobei sie diese Frist jedoch unbegrenzt verlängern konnten.


Beurteilungskriterien
 
Die Mitgliedstaaten dürfen, so die Richtlinie, keine strengeren Anforderungen als die, die in der Richtlinie festgelegt sind, vorschreiben. Sie können nur dann gegen den beabsichtigten Erwerb Einspruch einlegen, wenn es dafür "triftige Gründe" auf Grundlage der folgenden Kriterien gibt:


  • der Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers,

  • der Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte des Versicherungsunternehmens leiten wird,

  • die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers,

  • die Fähigkeit des Versicherungsunternehmens, auf Dauer den Aufsichtsanforderungen zu genügen,

  • der Verdacht auf Geldwäsche oder Finanzierung terroristischer Aktivitäten.


Nach dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag hätte die Kommission direkt Kopien der Dokumente von den jeweiligen Aufsichtsbehörden anfordern können. Statt die Kommission jedoch auf diesem Wege mit neuen Befugnissen auszustatten, beinhaltet der Kompromisstext in seiner Einleitung den Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Vertrages mit der Kommission zusammenarbeiten sollten. Die Mitgliedstaaten sollten demnach die Kommission mit den nötigen Informationen versorgen, damit diese feststellen kann, ob die Auflagen dieser Richtlinie erfüllt worden sind.

Quelle: Europ. Parlament - Pressemitteilung vom 13.03.07