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Neues einheitliches Telemediengesetz

Mehr Schutz vor unerwünschter Werbung im Netz!

Die wesentliche Änderung des künftigen Rechtsrahmens besteht darin, dass künftig nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden wird. Teledienste sind bislang bundesrechtlich im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Dabei handelt es sich vor allem um Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste sind bisher im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt. Mediendienste sind alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie die Verteildienste.

Unter dem Begriff "Telemedien" werden künftig "Tele- und Mediendienste" zusammengeführt. Die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien (z. B. Verantwortlichkeitsregelungen, Herkunftslandsprinzip), werden künftig im Telemediengesetz für alle betroffenen Angebote einheitlich geregelt, während die inhaltsbezogenen Vorschriften wie journalistische Sorgfaltspflichten, Gegendarstellungsrecht in einem neuen Kapitel des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien konzentriert werden.

Zugleich erfolgt im TMG eine einfach zu handhabende Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation. Dies ist besonders wichtig für den Bereich des Tele-/Mediendienste-Datenschutzes, der ebenfalls in das TMG überführt wird. Mit der deutlichen Abgrenzung des Telemediendatenschutzes gegenüber dem Telekommunikationsdatenschutz wird einem wichtigen Anliegen der Internet-Wirtschaft Rechnung getragen.

Das zukünftige Telemediengesetz soll zugleich einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Damit wird einem wichtigen Anliegen des Verbraucherschutzes Rechung getragen. Zugleich erhalten aber auch Unternehmen ein zusätzliches Abwehrmittel gegen unerwünschte E-Mail-Werbung.

Wird Werbung elektronisch versandt, müssen künftig in der Kopf- und Betreffzeile klar erkennbar sein: Wer ist der Absender? Hat die Nachricht einen kommerziellen Charakter? Denn nur wenn diese Informationen vorliegen, können Empfängerinnen und Empfänger entscheiden, wie sie mit der E-Mail umgehen wollen.

Die Angaben der Absenderdaten erleichtern auch, entsprechende Spamschutz-Programme einzusetzen. Bei Spams handelt es sich um den unverlangten, massenhaften Versand von elektronischen Nachrichten. Werden Kopf und Betreffzeile einer Nachricht so gestaltet, dass ein Empfänger die Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht nicht erkennen kann, kann dagegen ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Quelle: BMWi - Pressemitteilung vom 14.06.06