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Sonstige Themen -

Online-Käufe: Widerrufsrecht bei Absage von Veranstaltungen?

Der EuGH hat entschieden, dass beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen kein Widerrufsrecht besteht. Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, insoweit das wirtschaftliche Risiko den Veranstalter treffen würde. Im Streitfall wurde ein Musikkonzert aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt.

Darum geht es

Ein Konzert, das am 24.03.2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt.

Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten.

Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU v. 25.10.2011) widerrufen durfte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren die Reichweite und den Ausschluss des Widerrufsrechts nach der Verbraucherschutzrichtlinie näher bestimmt.

Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Die Frist beträgt normalerweise 14 Tage, kann sich aber verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall greift.

Mit seinem Urteil hat der EuGH dies bejaht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.

EuGH, Urt. v. 31.03.2022 - C-96/21

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 31.03.2022

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