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Online-Abos: Erneutes Widerrufsrecht nach Testphase?

Ein Verbraucher hat nur ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Etwas anderes gilt nur, falls der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten informiert wurde. Das hat der EuGH im Fall von Vertragsabonnements einer Internet-Lernplattform für Schüler entschieden.

Darum geht es

Das Unternehmen Sofatutor betreibt Internet-Lernplattformen für Schüler. 

Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. 

Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum. 

Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert Sofatutor die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht). 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu um Auslegung der Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher ersucht. 

Zunächst hat der EuGH u.a. darauf hingewiesen, dass dem Verbraucher nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83, sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Art. 16 dieser Richtlinie Anwendung findet, eine Frist von 14 Tagen zusteht, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 dieser Richtlinie vorgesehen widerrufen kann.

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie sieht vor, dass diese Widerrufsfrist unbeschadet ihres Art. 10 bei Dienstleistungsverträgen und Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, nach 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses endet.

Auf die Frage des vorlegenden Gerichts hat der EuGH sodann antwortet, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zukommt. 

Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen. 

EuGH, Urt. v. 05.10.2023 -  C-565/22

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 05.10.2023

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