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Rechte von „Schrottimmobilien“-Käufern

Das OLG Celle hat die Rechte von „Schrottimmobilien“-Käufern gegenüber der finanzierenden Bank gestärkt.

Die vorsätzlich überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung durch die finanzierende Bank löst einen Schadensersatzanspruch der Käufer aus. Der Vertrag ist wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung grundsätzlich rückabzuwickeln.

Das Oberlandesgerichts Celle hat damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Eigentumswohnung in Emden nach dem steuersparenden "Dortmunder Modell" erworben und vollständig bei der Bank finanziert.

Der für Grundstückskaufverträge zuständige 16. Senat hat bereits in zahlreichen Parallelfällen über die Haftung der Verkäuferin für Beratungsfehler der Vertriebspartner entschieden. Jetzt hat der Senat die Haftung der finanzierenden Bank im vorliegenden "Schrottimmobilien"-Komplex bejaht, weil sie ihre Pflicht verletzt habe, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler zum vereinbarten Mietpool aufzuklären. Zudem habe die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 % überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz und den Gewinn an ihrer Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen. Damit habe sie sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Außerdem habe die Verkäuferin der Bank in den Kaufpreis eingeflossene Zinssubventionen gewährt, um die anfängliche Darlehensbelastung für die Käufer niedrig zu halten. Hierdurch sei den Käufern vorgespiegelt worden, die Zinskonditionen der Bank entsprächen der Marktlage.

Da die Auffassung des OLG Celle im Hinblick auf die Haftung der Bank im vorgenannten "Schrottimmobilien"-Komplex von der großen Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte abweicht, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Celle - Pressemitteilung vom 22.02.07