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Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch optische Strahlung

Das Europäische Parlament hat in letzter Lesung über die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch optische Strahlung beschlossen.

Diese betrifft den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern vor Schädigungen von Augen und Haut aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung. Strahlen aus natürlichen Quellen wie der Sonne fallen nicht unter die Richtlinie.

Mit ihr werden Maßnahmen, etwa Expositionsgrenzwerte, eingeführt, um Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen. Die rechtzeitige Erkennung negativer gesundheitlicher Auswirkungen der Exposition gegenüber optischer Strahlung ist dabei von besonderer Bedeutung.

Bereits bei der Planung der Arbeitsplätze sollen Präventivmaßnahmen ergriffen werden und Arbeitsmittel sowie Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren wenn möglich bereits am Entstehungsort verringert werden. Der Arbeitgeber muss eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung des Ausmaßes der optischen Strahlung vornehmen, so dass die erforderlichen Maßnahmen zur Beschränkung der Exposition auf die geltenden Grenzwerte ermittelt und angewendet werden können.

Sofern im Rahmen einer Risikobewertung festgestellt wird, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, muss der Arbeitgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts muss die Gefährdung aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung dabei ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Innerhalb des Parlaments war lange Zeit die Frage der Einbeziehung von Strahlen aus natürlichen Quellen (Sonne) umstritten. In seiner Zweiten Lesung am 7. September 2005 beschloss das EP den Schutz vor Strahlung durch natürliche Quellen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie herauszunehmen. Es argumentierte, dass dieses Thema im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf nationaler Ebene gemäß nationalen Bedingungen und Bedürfnissen behandelt werden sollte. Im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens konnten sich EP und Ministerrat schließlich darauf einigen, dass jeglicher Bezug auf natürliche Strahlungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie gestrichen wird.

Nachfolgend die wichtigsten Punkte der Einigung:

Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch natürliche optische Strahlung
Jegliche Bezugnahme auf natürliche Strahlung wird aus dem Text gestrichen, wodurch deren Geltungsbereich auf künstliche optische Strahlung begrenzt wird. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission bezog sich auf optische Strahlungen, also auch natürliche. EP und Ministerrat machten deutlich, dass der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch natürliche optische Strahlung bereits in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG enthalten ist. Diese sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass die Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um "für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen" zu sorgen.

Durchführung der Gesundheitsüberwachung
Überall dort, wo eine Exposition oberhalb der Grenzwerte festgestellt wird, wird eine ärztliche Untersuchung für die betroffenen Arbeitnehmer im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken ermöglicht. Dasselbe gilt für den Fall, dass aufgrund der Gesundheitsüberwachung bei einem Arbeitnehmer eine bestimmbare Krankheit oder eine die Gesundheit schädigende Auswirkung als Ergebnis der Einwirkung künstlicher optischer Strahlungen festgestellt werden.

Hintergrund:
Die Richtlinie ist der letzte Teil eines Pakets zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen wie Lärm, mechanische Schwingung, optische Strahlung, elektromagnetische Felder und Wellen. Richtlinien zu den genannten Quellen sind in den vergangenen Jahren verabschiedet worden.

Quelle: Europ. Parlament - Pressemitteilung vom 14.02.06