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Strafaussetzung zur Bewährung für Eva Haule

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16.08.2007 die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe der ehemaligen „RAF“-Terroristin Eva Haule mit Wirkung zum 21.08.2007 zur Bewährung ausgesetzt.

Er hat die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt und die Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.

Eva Haule gehörte der „RAF“ von Anfang Februar 1984 bis zu ihrer Festnahme im August 1986 an. Sie wurde im Jahre 1994 vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter anderem wegen ihrer Beteiligung an der Ermordung eines amerikanischen Soldaten sowie an einem Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main, bei dem es zwei Todesopfer gab, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mit Beschluss vom 13.04.2006 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Mindestverbüßungsdauer auf 21 Jahre festgesetzt. Diese endet mit Ablauf des 20.08.2007.

Seit Juni 2004 befand sich die Verurteilte im Offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin. Sie absolvierte im Freigang eine dreijährige Ausbildung zur Fotografin, die sie im Frühjahr 2007 erfolgreich abschloss.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die bedingte Entlassung beantragt. Die Justizvollzugsanstalt hat die Entlassung auf Bewährung ebenfalls befürwortet. Der Senat hat die Verurteilte zwei Mal persönlich angehört. Danach ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und dem Ergebnis mehrerer Gutachten der psychologischen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass von der Verurteilten derzeit keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht. Für die günstige Prognose maßgebend war vor allem der Umstand, dass die Verurteilte an der Selbstauflösung der „RAF“ im Jahre 1998 aktiv mitgewirkt und überzeugend klar gemacht hat, Gewalt in Form des „bewaffneten Kampfes“ nicht mehr als ein geeignetes Mittel zur Erreichung politischer Ziele anzusehen. Günstig wirkte sich auch insbesondere der positive Verlauf des Strafvollzugs in den letzten zehn Jahren aus, bei dem sie sämtliche Vollzugslockerungen ohne Beanstandung bewältigt hat.

Quelle: OLG Frankfurt am Main - Presseinformation vom 17.08.07