Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch des Hildesheimer Oberbürgermeisters sowie zweier Vorstände der Stadtwerke Hildesheim AG vom Vorwurf der Bestechlichkeit und des Betruges aufgehoben.
Er hat dabei klar gestellt, dass es für die Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns eines Vorteils ausreicht, wenn das Verlangen eines Vorteils dem Angesprochenen zur Kenntnis kommt und der Amtsträger dabei will, dass sein Verlangen als im Zusammenhang mit der zukünftigen Diensthandlung stehend verstanden wird.
Das Landgericht hat den Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit damit begründet, es sei keine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten und den Managern der Energieversorgungsunternehmen zustande gekommen. Auch einen Betrug durch Täuschung der Spender über die beabsichtigte Verwendung der Gelder konnte das Landgericht nicht feststellen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen ist. Für die den Angeklagten vorgeworfene Freispruch des Hildesheimer Oberbürgermeisters aufgehoben weil das Landgericht von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen ist. Für die den Angeklagten vorgeworfene Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns eines Vorteils reicht es aus, wenn das Verlangen eines Vorteils dem Angesprochenen zur Kenntnis kommt und der Amtsträger dabei will, dass sein Verlangen als im Zusammenhang mit der zukünftigen Diensthandlung stehend verstanden wird. Einer zwischen dem Amtsträger und dem Angesprochenen getroffenen Unrechtsvereinbarung bedarf es - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht. Darüber hinaus hat das Landgericht seine Überzeugung, die Zahlungen seien ohne Bezug zu den Diensthandlungen der Angeklagten erfolgt, auf der Grundlage einer nur unvollständigen und damit rechtsfehlerhaften Würdigung der erhobenen Beweise gefunden.
Diese Fehler mussten zur Aufhebung des Freispruchs führen, weil eine Verurteilung der Angeklagten aufgrund des bislang festgestellten Sachverhalts wegen Bestechlichkeit als möglich erscheint.
Der 3. Strafsenat hat darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsannahme, der Untreue zum Nachteil der Stadtwerke oder der Stadt sowie erneut unter dem Aspekt des Betruges zu prüfen sein wird.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 11.05.06