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Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung zwischen Produkten ohne Ursprungsbezeichnung und Produkten mit Ursprungsbezeichnung ist in bestimmten Fällen zulässig.

Vergleichende Werbung kann auch dann vorliegen, wenn in einer Werbeaussage nur auf eine Warengattung und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt Bezug genommen wird.

Nach der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung ist vergleichende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dabei ist vergleichende Werbung definiert als „jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht".

Sachverhalt:

Das belgische Unternehmen De Landtsheer SA produziert und vertreibt verschiedene Biersorten unter der Marke „Malheur". Im Jahr 2001 führte sie auf dem Markt ein Bier mit der Bezeichnung „Malheur Brut Réserve" ein, dessen Braumethode durch die Herstellungsweise von Schaumwein inspiriert war.

Dabei verwendete das Unternehmen u. a. die Angaben „BRUT RÉSERVE", „La première bière BRUT au monde" („Das erste Bier ‚Brut‘ der Welt") und „Bière blonde à la méthode traditionnelle" („Helles Bier, gebraut nach der traditionellen Methode") und einen Hinweis auf die Winzer von Reims und Épernay. Mit dem Ausdruck „Champagnebier" wollte De Landtsheer zum Ausdruck bringen, dass es sich um ein nach der „Méthode champenoise" gebrautes Bier handele. De Landtsheer pries in ihrer Werbung vor allem die Originalität des neuen Bieres „Malheur" unter Bezugnahme auf die Eigenschaften von Schaumwein, insbesondere Champagner, an.

Am 8. Mai 2002 erhoben das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (CIVC) und die Veuve Clicquot Ponsardin SA vor dem Tribunal de commerce de Nivelles (Belgien) gegen De Landtsheer eine Klage auf Unterlassung der weiteren Benutzung dieser Angaben, die nicht nur irreführend, sondern auch unzulässige vergleichende Werbung seien.

Mit Urteil vom 26. Juli 2002 untersagte das Tribunal de commerce es De Landtsheer, die Angabe „Méthode traditionnelle", die Ursprungsbezeichnung „Champagne", die Herkunftsangabe „Reims-France" und die Hinweise auf die Winzer von Reims und Épernay und auf die Herstellungsmethode von Champagner weiterhin zu benutzen. Hinsichtlich der Bezeichnungen „BRUT", „RÉSERVE", „BRUT RÉSERVE" und „La première bière BRUT au monde" wurde die Klage des CIVC und der Veuve Clicquot abgewiesen.

De Landtsheer verzichtete daraufhin auf die weitere Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Champagne" in dem Wort „Champagnebier", legte aber im Übrigen gegen das Urteil Berufung ein. Der CIVC und Veuve Clicquot erhoben hinsichtlich der Bezeichnungen „BRUT", „RÉSERVE", „BRUT RÉSERVE" und „La première bière BRUT au monde" ihrerseits Berufung gegen das Urteil.

In dem Berufungsverfahren legte die Cour d’appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor. Das vorlegende Gericht wollte insbesondere wissen, ob die Richtlinie 84/450/EWG dahin auszulegen ist, dass vergleichende Werbung auch dann vorliegt, wenn in einer Werbeaussage nur auf eine Warengattung, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt Bezug genommen wird.

Entscheidung:

Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht: Eine solche Bezugnahme kann vergleichende Werbung sein, wenn ein Unternehmen oder die von ihm angebotenen Produkte als diejenigen erkennbar werden, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt. Dabei ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Werbung vergleichenden Charakter hat, ohne Bedeutung, wenn mehrere Mitbewerber des Werbenden oder die von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen als diejenigen erkennbar werden, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt.

Das vorlegende Gericht wollte weiterhin wissen, ob die Richtlinie ferner dahin auszulegen ist, dass jeder Vergleich von Waren ohne Ursprungsbezeichnung mit Waren mit Ursprungsbezeichnung unzulässig ist. Die Richtlinie enthält nämlich für vergleichende Werbung eine Zulässigkeitsvoraussetzung, wonach sich die Werbung für Produkte mit Ursprungsbezeichnung stets auf Produkte mit der gleichen Ursprungsbezeichnung beziehen muss.

Der Gerichtshof hat insoweit daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung die an vergleichende Werbung gestellten Anforderungen so günstig wie möglich für diese Werbung auszulegen sind. Er hat weiter darauf verwiesen, dass nach einer anderen Bestimmung der Richtlinie vergleichende Werbung ausdrücklich nur dann zulässig ist, wenn sie den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Die praktische Wirksamkeit dieser in der Richtlinie festgelegten Anforderung würde aber teilweise vereitelt, wenn von vornherein Produkte ohne Ursprungsbezeichnung niemals mit Produkten mit Ursprungsbezeichnung verglichen werden dürften.

Sind alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung eingehalten, erschiene darum ein Schutz von Ursprungsbezeichnungen, der sich im Sinne eines absoluten Verbots von Vergleichen zwischen Waren ohne Ursprungsbezeichnung und Waren mit Ursprungsbezeichnung auswirkte, nicht gerechtfertigt und fände in der Richtlinie keine berechtigte Grundlage. Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht jeder Vergleich, der sich für Waren ohne Ursprungsbezeichnung auf Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht, unzulässig ist.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 19.04.07