Das Bundesverfassungsgericht kann nicht beliebig mit Verfahren beschäftigt werden.
Das Einlegen einer für jedermann erkennbar offensichtlich ausichtslosen Verfassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt kann daher geahndet werden.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes.
Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, es müsse es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert werde und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren könne.
Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 18.05.06