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Virtuelle Stimmabgabe bei Hauptversammlung wird möglich

Künftig werden Aktionäre ihre Stimme bei Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften in EU-Mitgliedstaaten auch virtuell abgeben können.

Eine neue EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Gesetze entsprechend anzupassen.

Die Richtlinie baut Hürden ab, die Aktionäre bisher noch überwinden müssen, wenn sie sich im EU-Ausland an Unternehmen beteiligt haben und ihre Rechte ausüben wollen. So wird beispielsweise die sog. Aktiensperre abgeschafft, nach der Aktionäre einige Zeit vor einer Hauptversammlung ihre Anteile hinterlegen mussten. Deutschland hatte dies bereits 2005 durch eine Änderung des Aktiengesetzes vorweggenommen.

Daneben sieht die Richtlinie ein europaweites Fragerecht für Aktionäre vor, das im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht von den Mitgliedstaaten ausgestaltet werden kann. Grundsätzlich haben Aktionäre das Recht, Fragen zu Tagesordnungspunkten zu stellen. Der nationale Gesetzgeber kann allerdings bei der Richtlinienumsetzung selbst Beschränkungen festlegen oder dies der Satzungshoheit der Gesellschaft überlassen, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und/oder Durchführung der Hauptversammlung zu gewährleisten.

Ein weiteres wichtiges Ziel der Richtlinie ist es, die Präsenz bei Hauptversammlungen zu erhöhen. Deshalb werden mit der Richtlinie die Regeln zur Bevollmächtigung von Vertretern vereinheitlicht, die für den Aktionär Stimmrechte wahrnehmen. Ein Aktionär kann künftig jede beliebige Person seiner Wahl mit einer Stimmrechtsvollmacht ausstatten. Auch gelten künftig einheitliche Vorgaben, welche Informationsrechte Aktionären im Vorfeld der Hauptversammlung zustehen sollen. Zusammen mit der Pflicht der Gesellschaft über die Hauptversammlung und die genauen Teilnahmebedingungen zu informieren, erhalten die Aktionäre so die tatsächlichen Instrumente, um ihr Stimmrecht aktiv auszuüben.

Die Europäische Kommission hatte den Richtlinienvorschlag, der von Deutschland mit angestoßen worden war, Anfang letzten Jahres vorgelegt. Nach Fertigstellung aller Sprachfassungen wird die Richtlinie auf einem der nächsten Räte förmlich beschlossen und dann verkündet. Innerhalb von 24 Monaten müssen die Mitgliedstaaten sie dann in innerstaatliches Recht umsetzen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 19.02.07