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Vorgehen gegen Telefonwerbung

Das BMJ hat weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung angekündigt.

Verstöße gegen das Verbot solcher Werbung sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung stellt nach geltendem Recht eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie z.B. den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.

Künftig soll auch ein Verbot technischer Verschleierungsmaßnahmen (wie beispielsweise Rufnummerunterdrückung) eingeführt werden. Verstöße dagegen sollen ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden können.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 15.05.07