Verkehrsrecht -

Benutzung ausländischer Fahrerlaubnisse

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlands hat zum Gebraucheiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach Entzug der inländischen Fahrerlaubnis entschieden.

Entscheidend war die Frage, ob und in welcher Form einer geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung nachgekommen werden muss.

Sachverhalt:

Dem in Luxemburg wohnhaften Kläger war nach einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland im Jahre 2004 die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich entzogen worden. Nach Ablauf der verhängten Sperrfrist hatte der Kläger unter Berufung auf Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechtes und hierzu ergangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde den Antrag gestellt, von seiner 1980 erworbenen und 1986 erweiterten luxemburgischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Eine von der Behörde geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung verweigerte er.

Entscheidung:

Die ablehnende Entscheidung der Behörde wurde nunmehr auch in zweiter Instanz bestätigt.

Für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war entscheidend, dass sich der Kläger nach Ablauf der Sperrfrist keiner Überprüfung seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges unterzogen hat und daher den Nachweis schuldig geblieben ist, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm nach Ablauf der Sperrfrist von den luxemburgischen Behörden „ein neuer Führerschein“ ausgestellt wurde.

Denn dabei hatte der Kläger nicht unter Ablegung einer Eignungsprüfung eine neue luxemburgische Fahrerlaubnis erworben, sondern nur ein neues Führerscheindokument erhalten.

Quelle: OVG Saarland - Pressemitteilung vom 05.02.07