Verkehrsrecht -

Haftung der Airline: Hund als „Reisegepäck“?

Bei Flugreisen sind Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen. Ersatz für einen Schaden, der durch den Verlust eines Tieres entstanden ist, richtet sich somit nach den Haftungsregeln für Reisegepäck. Das hat der EuGH im Fall einer verschwundenen Hündin entschieden. Im Streitfall hatte die Airline eine Haftung nur bis zu einem Höchstbetrag für Reisegepäck anerkannt.

Darum geht es

Eine Reisende flog am 22.10.2019 mit ihrer Mutter und ihrem Haustier (einer Hündin) von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt.

Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum
befördert werden. Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Reisende das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an. 

Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden.

Die Reisende verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5.000 €. 

Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für
aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag.

Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat sich an den EuGH gewandt, um zu klären, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der EuGH hat festgestellt, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind.

Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen.

Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff „Personen“ bezieht sich auf den Begriff „Reisende“, so dass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann. 

Folglich fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff „Reisegepäck“ und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.

Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. 

Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.

Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als „Reisegepäck“ befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

EuGH, Urt. v. 16.10.2025 - C-218/24 

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 16.10.2025

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