Verkehrsrecht -

Rotlichtverstoß bei Sonne

Blendende Sonne ist keine Entschuldigung für einen Rotlichtverstoß.

Folglich trifft die Vollkaskoversicherung bei einem Unfall keine Leistungspflicht, da ein grobes Verschulden vorliegt.

Sachverhalt:

Die Klägerin fuhr innerorts mit ca. 60 km/h auf eine Ampel zu. Durch die tiefstehende Sonne, die die Klägerin blendete, glaubte sie, dass die Ampel für ihre Fahrtrichtung grün zeigen würde. In dieser Annahme sah sie sich dadurch bestärkt, dass die nächste Ampel an der Eugen-Sänger-Straße, die sich in ca. 200 m Entfernung im Blickfeld der Klägerin befand, für die Geradeausfahrt grün zeigte. Tatsächlich zeigte die Ampel jedoch rot. So kam es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, dass bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Verletzt wurde bei dem Unfall niemand. An ihrem Fahrzeug entstand der Klägerin ein Sachschaden von € 4.767,49.

Vorprozessual weigerte sich die Vollkaskoversicherung der Klägerin den Schaden zu bezahlen.


Entscheidung:

Vor dem Amtsgericht München ließ die Klägerin durch ihren Anwalt vortragen, dass sie vor dem Kreuzungsbereich ihre Geschwindigkeit auf ca. 50 km/h vermindert habe, um sich noch einmal zu vergewissern, ob die Ampel auch auf grün stehen würde. Daher treffe sie kein grobes Verschulden an dem Unfall, so dass die beklagte Versicherung eintreten müsse.

Dem folgte das Gericht nicht. Die beklagte Versicherung sei wegen grobfahrlässigen Verkehrsverstosses von der Leistung frei geworden. In ihrer Schadensanzeige an die Versicherung vom 31.10.2004, also sechs Tage nach dem Unfall, habe die Klägerin den Unfall ganz eindeutig dahingehend geschildert, dass sie bei tiefstehender Sonne die rote Ampel übersehen habe. Auch habe sie dort eingeräumt, dass sie die rote Ampel wegen blendenden Sonnenlichts überfahren habe. Ihre jetzige prozessuale Einlassung, dass sie ihre Geschwindigkeit vermindert habe und sich kurz vor Einfahren in die Kreuzung noch einmal vergewissert habe, dass die Ampel für sie grün zeigte, stelle sich nunmehr als Schutzbehauptung dar. Auch sei diese Einlassung unbehelflich. Denn die Klägerin sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl sie aufgrund ihrer eigenen Angaben das für sie geltende Ampellicht nicht eindeutig habe erkennen können. Wer aber nicht eindeutig erkennen könne, ob eine Ampel für ihn grün zeige, dürfte nicht einfach in den Kreuzungsbereich einfahren.

Zu einem anderen Ergebnis führte auch die Berufung zum Landgericht München I nicht. Es wies daraufhin, dass die Klägerin, wenn sie wegen Sonnenlichts die Ampel nicht richtig sehen konnte, die Geschwindigkeit deutlich, gegebenenfalls bis zum Stillstand hätte verlangsamen müssen. Ein Einfahren in die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 50 - 70 km/h sei ein grobfahrlässiger Pflichtverstoß. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts München ist damit rechtskräftig.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 03.02.06