Zwangsvollstreckung -

Anpassung des Bankenrechts an Ergebnisse der Basel-II-Verhandlungen

Die Bundesregierung plant, die Ergebnisse der internationalen Verhandlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht über das erforderliche Eigenkapital von Banken vom Juni 2004 ("Basel II") in deutsches Recht umzusetzen.

Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und Kapitaladäquanzrichtlinie der Europäischen Union vorgelegt. Die EU-Kommission hatte beide Richtlinien auf der Basis des Baseler Verhandlungsergebnisses geändert.

Für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen bedeutet dies, dass die Anforderungen an das Eigenkapital stärker als bisher vom eingegangenen Risiko abhängig sein werden. Künftig sollen allgemeine und besondere Entwicklungen an den Finanzmärkten sowie im Risikomanagement der Institute berücksichtigt werden. Die Grundprinzipien der für die Bankenaufsicht zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden gesetzlich vorgegeben und die Offenlegungspflichten der Institute erweitert, um die Marktdisziplin zu stärken.

Dabei soll die Risikomessung der BaFin an die Risikosteuerungsmethoden der Banken angenähert werden. Für das Kreditrisiko, das Marktpreisrisiko und das operationelle Risiko sollen ein Standardansatz, ein auf internen Ratings basierender IRB-Ansatz und ein fortgeschrittener IRB-Ansatz angewendet werden können. Nach dem Standardansatz werden nicht beurteilte Unternehmensforderungen mit 100 Prozent und beurteilte Forderungen mit abgestuften Anrechnungsansätzen zwischen 20 und 150 Prozent bewertet.

Neu ist das "aufsichtliche Privatkundenportfolio", wonach Forderungen gegen natürliche Personen und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen bis zur Gesamthöhe von 1 Million Euro mit einem Risikogewicht von 75 Prozent belegt werden. Nach Regierungsangaben stellt dies eine bedeutsame Absenkung dar, denn vorher habe das Risikogewicht für solche Forderungen 100 Prozent betragen. Damit würden Privatpersonen und mittelständische Betriebe begünstigt.

Der Basis-IRB-Ansatz führe dazu, bankinterne Rating- und Risikomodelle zu entwickeln, mit denen die Kreditrisiken einzelner Schuldner erfasst werden sollen. Dabei geht es um Forderungen an Staaten, Kreditinstitute, sonstige Unternehmen, Privatkunden sowie um Anteile und Beteiligungen. Die Kreditrisiken aller Darlehensnehmer sollen mit Hilfe bankinterner Verfahren nach Risikogewichtsfunktionen ermittelt werden, die von der BaFin vergeben werden. Als Risikoparameter werden die Forderungshöhe bei einem Kreditausfall, die Ausfallwahrscheinlichkeit, die Verlustquote und die effektive Restlaufzeit der Forderung genannt.

Im Basis-IRB-Ansatz muss die Bank den Angaben zufolge lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit aus eigenen Berechnungen ermitteln. Auch in diesem Ansatz fallen Kredite bis zu einer 1 Million Euro in die Forderungsklasse der Privatkunden. Beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz dürfen die Banken alle vier Risikoparameter selbst schätzen. Das daraus entwickelte bankinterne Risikomesssystem soll allerdings von der BaFin genehmigt werden müssen.

Sicherheiten wie Bargeld, Gold, Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds, Grundvermögen oder Forderungen aus Lieferungen sollen in allen Verfahren risikomindernd berücksichtigt werden.

Die neuen Mindestanforderungen führen nach Darstellung der Regierung dazu, dass die BaFin die Prüfung des Risikomanagements der Banken ausweitet. Nach einem internen, von der Bank selbst zu entwickelndem Konzept soll die Kapitalausstattung bestimmt werden, die den gegenwärtigen und künftigen Risiken (Zinsänderungen, Liquidität) angemessen ist. Zudem sollen alle Informationen offen gelegt werden müssen, mit denen das Risikoprofil der Banken vom Markt ausreichend beurteilt werden kann.

Die künftige enge Kooperation der Aufsichtsbehörden bewertet die Regierung als "Meilenstein" für die Weiterentwicklung des Finanzmarktes in Europa. Kommt es innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, soll die zuständige Aufsichtsbehörde allerdings abschließend und allein entscheiden können.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme gefordert, dass der Standardansatz und der IRB-Ansatz als gleichwertige Optionen genannt werden. Im Sinne der kleineren Banken sei zu vermeiden, dass mittelfristig sämtliche Banken in die IRB-Ansätze wechseln müssen. In ihrer Gegenäußerung hat die Regierung unterstrichen, dass die Institute den Standardansatz dauerhaft nutzen können.

Darüber hinaus spricht der Bundesrat die zu erwartenden Kostensteigerungen aufgrund der zusätzlichen Aufgaben der BaFin an. Diese sollten kritisch geprüft und auf das "unabdingbar erforderliche Maß" begrenzt werden.

Geprüft werden solle ferner, ob die BaFin angesichts neuer, risikoorientierter Instrumenten auf ihre herkömmliche Aufsicht verzichten oder diese einschränken kann.

Darüber schlägt der Bundesrat 20 Änderungen am Gesetzestext vor.

Die Regierung betont, dass die Zahl von rund 50 zusätzlichen Planstellen bei der BaFin stelle die Obergrenze darstelle. Die einzelnen Änderungsvorschläge am Gesetzestext lehnt die Regierung jedoch in den meisten Fällen ab.

Quelle: Bundestag - Pressemitteilung vom 04.05.06