Zwangsvollstreckung -

EU-Qualitätspolitik für Agrarprodukte

Die Europäische Kommission hat zwei Verordnungsvorschläge zur Eintragung geographischer Angaben für EU-Agrarerzeugnisse angenommen.

Die Vorschriften für geschützte geographische Angaben (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und „garantiert traditionelle Spezialitäten“ werden damit klarer gefasst und vereinfacht.

Die Kommission will mit den Verordnungen ein effizienteres Verfahren für die Eintragung solcher Erzeugnisse einführen, das mit den WTO-Regeln in Einklang steht.

Seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik gewinnt die Qualitätspolitik mehr und mehr an Gewicht. Mittlerweile wurden 720 Bezeichnungen von regionalen Erzeugnissen und von Spezialitäten im Rahmen von EU-Qualitätsregelungen eingetragen. Die Zahl der Eintragungen steigt noch weiter an. Um das Eintragungsverfahren effizienter zu gestalten, schlägt die Kommission vor, die Verfahrensabläufe zu vereinfachen und die Rolle der Mitgliedstaaten klarzustellen. Kernpunkt dieser Vorschläge ist, dass bei einem Antrag auf Eintragung alle für die Eintragung, für Informationszwecke und für Kontrollen erforderlichen Angaben nach klaren Vorgaben in einem einzigen Dokument zu machen sind.

Die WTO hat 2004 mit einer Panel-Entscheidung das EU-System der geographischen Angaben bestätigt. Die vorgeschlagenen Verordnungen werden nun die EU-Regelung mit den WTO-Regeln in Einklang bringen: Erstens wird die Auflage, dass Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gegeben sein müssen, förmlich aus der Verordnung gestrichen; zweitens wird es Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern ermöglicht, direkt ohne Einschaltung der Behörden ihres Landes Anträge einzureichen und Einsprüche zu erheben. Die WTO-Entscheidung muss bis zum April 2006 umgesetzt werden.

Quelle: Europ. Kommission - Pressemitteilung vom 04.01.06