Zwangsvollstreckung -

Gesetzentwurf zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Das Bundeskabinett hat am 18.02.2008 den Gesetzentwurf zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung beschlossen.

Nach dem Gesetzentwurf soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, künftig einfacher im Internet erfolgen können. Die Internetauktion soll als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden.

Bislang ist die Versteigerung von beweglichen Sachen in der ZPO als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragen.

Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen können und eine gleichberechtigte Alternative zur Präsenzversteigerung werden.

Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der ZPO entsprechend. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Das Gesetzesvorhaben betrifft daneben die Vollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert. Die Versteigerung findet in diesen Fällen auf der von der Bundeszollverwaltung betriebenen Auktionsplattform zoll-auktion.de statt.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.
 

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 18.02.09