Zwangsvollstreckung -

Haftung der EM.TV AG

Der Bundesgerichtshof hat über die Aktionärsklagen im fall EM.TV entschieden.

Demnach besteht keine Prospekthaftung der EM.TV AG im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien Ende 1999. Über vertragliche und deliktische Ansprüche wurde jedoch in der Sache nicht entschieden.

Die EM.TV AG führte Ende 1999 unter Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts eine Erhöhung ihres Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien durch. Anleger, die in der Folgezeit Aktien erwarben, nahmen die Aktiengesellschaft, ihre Vorstandsmitglieder Thomas und Florian Haffa sowie eine Bank, die die Emission als Konsortialführerin begleitete, nach einem Kursverfall unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und aus anderen Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klagen abgewiesen. Es hat die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche gemäß §§ 45, 77 BörsG a.F. für unbegründet erachtet. Für konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche, die nicht aus dem Prospekt hergeleitet worden sind, hat sich das Landgericht als örtlich unzuständig und die Klagen daher als unzulässig angesehen. Über diese Ansprüche ist in der Sache nicht entschieden worden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufungen der Anleger zurückgewiesen.

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerden der Anleger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Da der Senat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt nicht überprüfen konnte (§ 545 Abs. 2 ZPO), ist über vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche nicht in der Sache entschieden.

Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 03.02.06