Zwangsvollstreckung -

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich eines Bankfachinhalts

Der Inhalt eines Stahlkammerfachs steht im alleinigen Schuldnergewahrsam, so dass er nur nach § 808 Abs. 1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden kann.

Die Bank oder Sparkasse hat selbst dann keinen Mitgewahrsam an dem Inhalt, wenn das Fach nur von ihr und dem Schuldner gemeinsam geöffnet werden kann. Zweck einer solchen Maßnahme ist es nur, eine zusätzliche Sicherung gegen eine unbefugte Offenlegung des Schrankfachs zu schaffen. Mitbesitz über den Safeinhalt ist der Bank bzw. Sparkasse daher nicht eingeräumt (Canaris, Bankvertragsrecht Rn. 2227). Ein Verwahrungsvertrag ist auch bei Mitverschlussrecht der Bank nicht abgeschlossen worden, da der Schrankfachvertrag als Mietvertrag anzusehen ist (RGZ 141, 99).

Schließfächer im Tresorraum (Stahlkammer) der Bank (Safe, Stahlkammerfächer) dienen der Unterbringung von Wertsachen und Urkunden der Bankkunden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und den Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern stehen diese Stahlkammerfächer in der Regel im eigenen Verschluss des Mieters und dem Mitverschluss der Bank, so dass diese nur vom Kunden und einem Bankbediensteten gemeinsam geöffnet werden können. Der Schuldner als Bankkunde hat daher gegen die Bank keinen Anspruch auf Herausgabe der verwahrten Sachen, der gemäß § 846 ZPO gepfändet werden könnte. Er hat jedoch einen Anspruch gegen die Bank auf Zutritt zum Fach und auf Mitwirkung der Bank bei dessen Öffnung. Diesen Anspruch kann der Gläubiger zur Geltendmachung durch den Gerichtsvollzieher pfänden und sich überweisen lassen, wenn die Bank dem Gerichtsvollzieher den Zugang zum Fach und die Öffnung oder Mitwirkung bei der Öffnung verweigert.

Ohne Einvernehmen und Mitwirkung des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher nach §§ 758, 758 a ZPO vorgehen. Dies erfordert keine Gewaltanwendung, wenn der Gerichtsvollzieher in den Besitz des Schrankfachschlüssels gelangt ist. Die Wegnahme des Schlüssels im Schuldnerbesitz ist ebenso wie für die Durchsuchung der Behältnisse in der Wohnung des Schuldners zwangsweise möglich. Der Gerichtsvollzieher kann das Schrankfach auch gewaltsam öffnen lassen, wenn der Schlüssel nicht beizubringen ist (§ 758 Abs. 3 ZPO).

Wenn die Bank oder Sparkasse nach wirksamer Pfändung des Zutritts- und Öffnungsrechts weiterhin den Zutritt und die Öffnung des Fachs verweigert, ist der gepfändete angebliche Anspruch mit der Klage geltend zu machen. Auch bei Mitverschluss der Bank oder Sparkasse ermöglicht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Wegnahme des Schrankfachschlüssels, wenn dieser im Schuldnerbesitz ist, da der Pfändungsbeschluss die Grundlage für die Herausgabevollstreckung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO darstellt. Ebenfalls ist der Gerichtsvollzieher befugt, das Fach gewaltsam zu öffnen, wenn der Schlüssel nicht beizubringen ist (Quardt, JurBüro 59, 394 ff.).

Quelle: Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg - Beitrag vom 11.05.09