7/5.1.9.10 Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 03.12.1974 (GVBl, 1514) sowie hierbei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform vom 30.11.2004 (GV. NRW, 752), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.01.2012 (GV. NRW, 90) - LPVG NW.

Mitbestimmungsrecht

Nach § 72a Abs. 1 Satz 1 LPVG NW kommt dem Personalrat nur bei ordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitern und Angestellten außerhalb der Probezeit ein Mitbestimmungsrecht zu.

Anhörungsrecht

Dagegen steht dem Personalrat gem. § 72a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LPVG NW sowohl in Bezug auf Arbeiter als auch im Hinblick auf Angestellte sowohl bei ordentlichen Kündigungen während der Probezeit als auch bei allen außerordentlichen Kündigungen lediglich ein Anhörungsrecht zu. Auch das Anhörungsrecht vor dem Ausspruch einer Abmahnung ist eine Besonderheit des LPVG NW.

Anhörungsrecht betr. Aufhebungs-/Beendigungsverträge

Erstmals ist jedoch im Gegensatz zu allen bisher im BetrVG und in den Personalvertretungsgesetzen bestehenden Regelungen durch § 72a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LPVG NW dem Personalrat auch bezüglich des Abschlusses von Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen ein vorheriges Anhörungsrecht eingeräumt worden.

Umfang und Grenzen des Mitbestimmungsrechts