7/5.1.9.11 Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz

Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24.11.2000 (GVBl, 530) sowie dabei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.10.2004 (GVBl, 457), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl, 430) - PersVG RP.

Mitwirkungsrecht, Umfang und Grenzen

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 PersVG RP steht zwar dem Personalrat wie gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu allen ordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern sowie hierbei ebenfalls während der Probezeit nur ein Mitwirkungsrecht zu. Dabei ist allerdings nach den §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 81 Satz 1 PersVG RP im Gegensatz zu den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG das Mitwirkungsrecht des Personalrats gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 PersVG RP zu allen ordentlichen Kündigungen sowie dabei auch während der Probezeit in Bezug auf die Angestellten, die eine Vergütung erhalten, die einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts entspricht, nicht von vornherein völlig ausgeschlossen. Vielmehr ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 PersVG RP i.V.m. § 81 Satz 1 PersVG RP bestimmt, dass dem Personalrat das Mitwirkungsrecht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 PersVG RP zu allen ordentlichen Kündigungen sowie hierbei ebenfalls während der Probezeit im Hinblick auf , die eine Vergütung erhalten, die einer Besoldung entspricht, , wenn diese Angestellten