7/5.1.9.2 Personalvertretungsgesetz Bayern

Bayerisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 11.11.1986 (GVBl, 349) sowie hierbei in dessen derzeit letzter teilweisen Neufassung durch § 34 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl, 689) - PersVG Bay.

Weitgehende Übereinstimmung mit dem BPersVG

Die im PersVG Bay aufgenommenen Bestimmungen zur Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen entsprechen im Wesentlichen denen im BPersVG.

Inhalt und Umfang des Beteiligungsrechts

So kommt auch nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bay dem Personalrat bei ordentlichen Kündigungen von Arbeitern und Angestellten nur ein Mitwirkungsrecht zu. Das bisherige Mitwirkungsrecht bei Beendigungen eines Arbeitsverhältnisses wurde mit der Gesetzesänderung vom 10.04.2007 durch ein Anhörungsrecht (Art. 77 Abs. 3 PersVG Bay) ersetzt. Vor außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat gem. Art. 77 Abs. 3 PersVG Bay lediglich anzuhören. Dagegen entfällt die gesamte Beteiligung des Personalrats nach Art. 77 PersVG Bay für die . Hingegen entsprechen die Bestimmungen in Art.  Abs.  und Bay zum des Personalrats bei , zum des gekündigten Arbeitnehmers und zur gerichtlichen Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht wiederum den Regelungen in §  Abs.  und . Das Mitwirkungsverfahren des Personalrats bei Kündigungen ist in Art.  Bay festgelegt und dabei im Wesentlichen mit dem nach §    identisch. Dort sind lediglich die und die der übergeordneten Dienststellen mit bzw. Woche bestimmt.