In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wurde, kann ein Versagungsantrag bis zum Schlusstermin oder bis zur Einstellungsentscheidung nach § 211 InsO schriftlich gestellt werden (§ 290 Abs. 2 InsO; § 287 Abs. 4 InsO; Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 290 Rdnr. 11; MüKo-InsO/Stephan, § 290 Rdnr. 16). Das Insolvenzgericht entscheidet über einen Versagungsantrag – einerlei zu welchem Zeitpunkt er gestellt wird – aber erst nach dem Schlusstermin bzw. nach einer Verfahrenseinstellung gem. § 211 InsO (§ 290 Abs. 2 Satz 2 InsO). Im Fall einer vorzeitigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auch über einen gestellten Versagungsantrag vorzeitig zu entscheiden (§ 300 Abs. 3 InsO; vgl. Teil 11/5.1.2). Ist das Insolvenzverfahren aufgrund Masseunzulänglichkeit nach §§ 208, 211 InsO einzustellen, kann der Versagungsantrag bis zur Einstellungsentscheidung gestellt werden (BGH v. 24.03.2022 – IX ZB 35/21).
Wird einem Insolvenzgläubiger ein Versagungsgrund i.S.d. § 290 Abs. 1 InsO erst nachträglich, d.h. nach der Aufhebung oder der Einstellung des Verfahrens, bekannt, eröffnet § 297a Abs. 1 Satz 1 InsO die Möglichkeit, nachträglich einen Versagungsantrag zu stellen (vgl. Teil 11/5.4.6). Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekanntgeworden ist (§ 297a Abs. 1 Satz 2 InsO). Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte. Das Antragsrecht setzt auch hier die Anmeldung der Forderung voraus (BGH v. 13.02.2020 – IX ZB 55/18). Die Möglichkeit einer nachträglichen Antragstellung gestützt auf § 297a InsO endet mit der Entscheidung über die beantragte Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungsfrist. Nach diesem Zeitpunkt kommt nur noch ein Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO in Betracht.
Hat der Schuldner einen Gläubiger bewusst verschwiegen, und hat der Gläubiger deshalb mangels Kenntnis von dem Verfahren keinen (rechtzeitigen) Versagungsantrag nach § 290 InsO gestellt, so kann in der Handlung des Schuldners eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB gesehen werden, die zum Schadensersatz verpflichtet (BGH v. 06.11.2008 – IX ZB 34/08). Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Schuldner eine seit Jahren nicht beigetriebene Forderung verschweigt (OLG Köln v. 02.11.2010 – 11 U 176/10).
In Verfahren, deren Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt wurde, kann der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin gestellt werden (§ 290 Abs. 1 InsO a.F.), soweit nicht das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, wo der Antrag innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zu stellen ist (vgl. BGH, WM 2003, 980). Ein früher gestellter Antrag ist nur als Ankündigung der Absicht, einen Versagungsantrag stellen zu wollen, aufzufassen und muss, um letztlich Geltung zu erlangen, wiederholt werden (BGH v. 12.05.2011 – IX ZB 229/10; BGH v. 03.02.2011 – IX ZB 228/08); ein verspätet gestellter Antrag bleibt unberücksichtigt. Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden (BGH v. 14.05.2009 – IX ZB 33/07). Auch kann die Glaubhaftmachung nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGH v. 05.02.2009 – IX ZB 185/08). Sieht das Insolvenzgericht, etwa im Fall einer Verfahrenseinstellung, von der Anberaumung eines Schlusstermins ab, muss es den Insolvenzgläubigern Gelegenheit geben, einen Versagungsantrag schriftlich zu stellen (BGH, WM 2003, 980; BGH v. 08.03.2018 – IX ZB 12/16; OLG Celle, Rpfleger 2002, 326). Dazu ist den Gläubigern eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Versagungsantrag gestellt werden muss (BGH v. 23.10.2008 – IX ZB 53/08; BGH v. 12.05.2011 – IX ZB 229/10). Ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, und geht der Versagungsantrag nach Ablauf der den Insolvenzgläubigern vom Gericht gesetzten Frist ein, so ist der Versagungsantrag unzulässig, weil verspätet (AG Mönchengladbach, ZInsO 2001,
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