OLG Köln - Beschluß vom 09.02.1996 (19 W 1/96)
Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert für die Räumungsklage zu Recht nach dem vereinbarten Mietzins von 980,00 DM zuzüglich MWSt ohne Berücksichtigung der [...]