Autor: Wenhardt |
In der heutigen Zeit kommt es häufig vor, dass Pflegeleistungen zu erbringen sind. Vielfach werden in notariellen Übergabeverträgen Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Dies gilt vor allem bei Grundstücksübertragungen. In diesem Fall wird die Pflegeleistung schenkungsteuerrechtlich als eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung angesehen.
Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Berechtigten verpflichtet ist, liegt insoweit eine aufschiebend bedingte Last vor, die vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen ist. Die Pflegeverpflichtung bleibt deshalb zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung außer Ansatz.
BeispielGroßmutter GM überträgt auf ihren Enkel E ein Grundstück. Dieser wird nur im Übertragungsvertrag verpflichtet, in dem Fall, dass GM pflegebedürftig wird, die Pflege zu erbringen. Das Grundstück hat einen Steuerwert i.H.v. 380.000 Euro. Stichtag der Schenkung ist der 01.07.2015. |
E hat seinen Erwerb im Verhältnis zur GM der Besteuerung zu unterwerfen. Stichtag ist der Tag der Zuwendung. Das Finanzamt wird im Schenkungsteuerbescheid folgende Besteuerungsgrundlagen festsetzen:
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