1. Grundsätze
Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen, da sich diese Tatsache auf das in die Unterhaltsberechnung einzustellende Einkommen des Pflichtigen auswirkt.
Zwar prägen die Verbindlichkeiten, die zur Zahlungsunfähigkeit führen, die Lebensstellung des Pflichtigen und sind daher - zumindest soweit sie prägend oder notwendig waren - grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn dem Unterhaltsschuldner ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch nicht zumutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Unter diesem Gesichtspunkt hatte es der BGH schon immer abgelehnt, den Ansprüchen der Unterhaltsberechtigten schon bei der Unterhaltsbemessung einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen (so grundsätzlich BGH, FamRZ 1996,
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