Verbraucherinsolvenz - Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens

1. Grundsätze

Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen, da sich diese Tatsache auf das in die Unterhaltsberechnung einzustellende Einkommen des Pflichtigen auswirkt.

Zwar prägen die Verbindlichkeiten, die zur Zahlungsunfähigkeit führen, die Lebensstellung des Pflichtigen und sind daher - zumindest soweit sie prägend oder notwendig waren - grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn dem Unterhaltsschuldner ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch nicht zumutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Unter diesem Gesichtspunkt hatte es der BGH schon immer abgelehnt, den Ansprüchen der Unterhaltsberechtigten schon bei der Unterhaltsbemessung einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen (so grundsätzlich BGH, FamRZ 1996, 160 ff. und nachfolgend ständige Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung aber hat der BGH nach Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr aufrechterhalten, sondern im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht Kindern gegenüber sogar in bestimmten Fällen die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens angenommen (grundlegend BGH, FamRZ 2005, 608).