Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB)

Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn sich der Unterhaltsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat; zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter "Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)", "Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)", " Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt", "Belange des Kindes (§ 1579 BGB)" und "Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)". Die Begriffe des Verbrechens und des Vergehens sind dem Strafrecht entnommen.

Ob das Vergehen als schwer einzustufen ist, hängt allerdings nicht von der Höhe des angedrohten Strafmaßes ab, sondern davon, ob sich der Verpflichtete durch die Straftat besonders schwer getroffen fühlt (vgl. BGH, FamRZ 1981, 539; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1312, 1313; OLG Köln, FamRZ 2003, 678, 679). Wer nach dem zu beurteilenden Vorfall weiterhin freiwillig Unterhalt zahlt, macht hinreichend deutlich, dass er das Geschehen selbst nicht als schwerwiegend bewertet (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 896). Er kann sich dann später nicht auf einen Härtefall berufen.