Verfahrensfähigkeit/Proszessfähigkeit

Für minderjährige Kinder ergibt sich die Prozess- bzw. Verfahrensfähigkeit unabhängig vom Alter des Kindes bei Ehe- und Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 52 ZPO i.V.m. § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB und bei den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 9 FamFG. Die elterliche Sorge umfasst die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die Eltern sind also dessen gesetzliche Vertreter. Minderjährige Kinder können daher nicht selbständig, sondern nur vertreten durch den oder die gesetzlichen Vertreter einen Rechtsstreit führen. Dabei gilt aber im Scheidungsverfahren, dass der Kindesunterhalt immer nur durch den Obhutselternteil als gesetzlichen Prozess- bzw. Verfahrensstandschafter geltend gemacht werden kann (siehe Stichwort " Prozessstandschaft oder Verfahrensstandschaft ").

Ein behindertes volljähriges Kind ist gem. § 52 ZPO insoweit verfahrensfähig, als es sich durch Verträge verpflichten kann. Da die Verfahrensfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit anknüpft, sind nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähige Personen auch nicht verfahrensfähig. Eine von einem volljährigen geschäftsunfähigen behinderten Kind abgegebene Willenserklärung ist nach § 105 BGB nichtig. Es kann auch gerichtlich seinen Unterhaltsanspruch nicht ohne seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen.