Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss

1. Rechtsnatur

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (VKV), der dem bisherigen Prozesskostenvorschuss (PKV) entspricht, leitet sich aus der Unterhaltspflicht ab. Er ist unterhaltsrechtlicher Natur (BGH, FamRZ 1984, 148). Es handelt sich bei dem VKV um eine besondere Form des Sonderbedarfs (BGH, FamRZ 2010, 452; BGH, FamRZ 2004, 1633). Seine Geltendmachung ist daher Familiensache (vgl. BGH, FamRZ 1984, 148). Das gilt auch für den Rückzahlungsanspruch, der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist (BGH, FamRZ 1990, 491).

2. Anspruchsgrundlage

a) Anspruch des Ehegatten

Leben die Eheleute noch zusammen, folgt der Anspruch des Ehegatten auf VKV aus § 1360a Abs. 4 BGB. Sobald die Eheleute getrennt leben, ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB.

Für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe fehlt eine gesetzliche Regelung, die mit § 1360a Abs. 4 BGB vergleichbar wäre. Die Rechtsprechung lehnt die analoge Anwendung der vorstehenden Vorschriften ab, billigt also den geschiedenen Eheleuten keinen Anspruch auf VKV zu (BGH, FamRZ 1990, 280, 282). Es kann daher kein VKV hinsichtlich solcher Kosten verlangt werden, die erst nach Rechtskraft der Ehescheidung entstanden sind (BGH, Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 254/16, FamRZ 2017, 1052).

Hinweis: