Verfahrenswerte/Streitwerte

I. Neuregelung des Kostenrechts im FamGKG

Durch das FGG-RG erfolgte mit der Schaffung des FamGKG eine völlige Neuregelung des Kostenrechts in Familiensachen. Die Regelungen des FamGKG sind für alle Verfahren maßgebend, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet wurden; für vorher eingeleitete Verfahren gelten gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die bisherigen kostenrechtlichen Bestimmungen fort. Deshalb erfolgt im Folgenden die Darstellung des neuen Rechts und des bisherigen Rechts, soweit es Unterhaltssachen betrifft.

II. Ab dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren

1. Verfahrenswert statt Streitwert

Das neue Recht spricht an Stelle von Streitwert vom Verfahrenswert. Dies entspricht zum einen der Terminologie des FamFG (vgl. z.B. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass das FamGKG die bisherige Zweiteilung nach GKG einerseits und der für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden KostO andererseits für familiengerichtliche Verfahren beseitigt.

2. Unterhaltsanträge auf künftigen und rückständigen Unterhalt

a) Überblick