Durch das
Das neue Recht spricht an Stelle von Streitwert vom Verfahrenswert. Dies entspricht zum einen der Terminologie des FamFG (vgl. z.B. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass das FamGKG die bisherige Zweiteilung nach GKG einerseits und der für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
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