Vergleich (Kostenentscheidung)

1. Anwendbarkeit des § 98 ZPO

Die Regelung des § 98 ZPO gilt in Familienstreitsachen auch in Verfahren, die erst nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, weil § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO verweist. Besonderheiten gelten jedoch für Unterhaltsverfahren, da hier die Kostenregelung des § 243 FamFG gilt (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1933).

Haben Antragsteller und Antragsgegner zur Beendigung des Streitverfahrens einen Vergleich geschlossen, ohne selbst eine Kostenregelung zu treffen, greift § 98 ZPO ein: Die Kosten des Streitverfahrens gelten als gegeneinander aufgehoben (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1573, 1574). Wird ein Vergleich in der Beschwerdeinstanz geschlossen, sind von der Regelung des § 98 ZPO nicht nur die Kosten der Beschwerde, sondern auch die Kosten der ersten Instanz umfasst.

Antragsteller und Antragsgegner müssen bereits bei Vergleichsabschluss die Kostenfolge des § 98 ZPO positiv oder negativ ausschließen. Spätere Erklärungen eines Beteiligten zur Kostenregelung ändern an dieser gesetzlichen Regelung nichts mehr, insbesondere ist kein Raum dafür, von einer konkludenten Erledigungserklärung auszugehen und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu verlangen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1573, 1574; OLG Naumburg, NJW-RR 1996, 1216).